Arbeitsrecht

Reinraumherstellung: HIV ist kein Kündigungsgrund

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Berlin -

Das Bundesarbeitsgericht hat die Kündigung von HIV-Infizierten erschwert: Sie dürften nicht allein wegen ihrer Krankheit entlassen werden, entschied der Sechste Senat in Erfurt. In dem Fall ging es um einen chemisch-technischen Assistenten (CTA), dem der Berliner Hersteller Eckert & Ziegler in der Probezeit gekündigt hatte. Der Mann hatte daraufhin geklagt. 

Der Kläger war im Jahr 2010 für die Arbeit im Reinraum eingestellt worden. Als sein Arbeitgeber jedoch von der HIV-Infektion erfuhr, kündigte er dem Mann noch während der Probezeit. Das Unternehmen befürchtete, dass sich der Mann unbemerkt verletzen könne, da seine Arbeit auch den Umgang mit Glas und Aluminiumdeckeln erfordere.

Die Erfurter Richter haben nun entschieden, dass eine HIV-Infektion nach den Gleichbehandlungsgrundsätzen einer Behinderung gleichzusetzen sei. Damit stünden die Betroffenen unter besonderem Diskriminierungsschutz. Dies treffe auch für die Probezeit zu. Ein Rauswurf wegen einer HIV-Infektion stelle somit eine unmittelbare Benachteiligung dar und sei daher unwirksam.

Arbeitgeber müssten zwar kein Infektionsrisiko tragen, befanden die obersten Arbeitsrichter. Jedoch hätten sie angemessene Vorkehrungen für die Beschäftigung von HIV-Infizierten zu treffen, etwa durch die Bereitstellung von Sicherheitshandschuhen und ähnlichem.

Über die Klage des CTA entschieden die obersten Arbeitsrichter nicht. Sie verwiesen den Fall zurück an das Landesarbeitsgericht in Berlin. Das muss jetzt klären, ob die Kündigung gerechtfertigt war: Hätte Eckert & Ziegler durch angemessene Vorkehrungen den Einsatz des Mannes im Reinraum ermöglichen können, wäre die Kündigung unwirksam.

Diskriminierungsschutzstellen begrüßten das Erfurter Urteil als wegweisend. „Auf diese Entscheidung haben die mit HIV infizierten Menschen in Deutschland lange gewartet“, hieß es etwa aus der Antidiskriminierungsstelle des Bundes.

Die Monitoring-Stelle zur UN-Behindertenkonvention erklärte, das Gericht habe klargestellt, dass eine Diskriminierung wegen einer HIV-Infektion ebenso wenig zulässig sei wie die Ungleichbehandlung aufgrund von Geschlecht oder Hautfarbe. Die Entscheidung sei ein wichtiges Signal.

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