Apothekenpersonal

HV und Rezeptur: Was darf ein Student/PTA-Praktikant?

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Berlin -

Das Jobben in der Apotheke ist unter Pharmaziestudenten beliebt, da sie was dazu verdienen und bereits im frühen Stadium ihrer Ausbildung den Apothekenbetrieb kennenlernen können. Manchmal werden die Jobsuchenden abgewiesen, weil die Inhaber unsicher bezüglich des Tätigkeitsfelds sind. Was dürfen angehende Apotheker und wie sieht es bei PTA-Praktikanten aus? 

Wie handhabt ihr das? Habt ihr feste Abläufe oder Pläne, welche Tätigkeiten ein Praktikant verrichten darf? Jetzt mitdiskutieren im LABOR von APOTHEKE ADHOC.

Für Pharmaziestudenten kann eine Nebentätigkeit in der Apotheke hilfreich sein, um beispielsweise Kontakte zu knüpfen oder auch um sich Gedanken über die Berufswahl zu machen. Wie läuft es in einer Apotheke ab und ist der Job überhaupt etwas für mich? Doch nicht immer ist das bei interessierten Studenten möglich, da sie beispielsweise mit Sätzen wie „Sie können nicht als pharmazeutisches Personal vollwertig eingesetzt werden” oder „Ich darf Sie nicht einstellen, als was wollen Sie hier arbeiten?”, konfrontiert werden können.

Unter Kollegen wird diskutiert, was eine Person, die sich in Ausbildung zum Apothekerberuf, alles in der Apotheke darf. Aber auch die Kammern sollen bei diesem Thema unterschiedliche Auffassungen vertreten. In Schleswig-Holstein werde einem dort in der Arzneimittelüberwachung tätigem Apotheker zufolge „von der Mehrheit die ܜberzeugung vertreten, dass ein Student erst ab dem zweiten Staatsexamen pharmazeutisches Personal sei”.

Doch was sagt die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) dazu? Darf der Student am HV stehen und Kunden bedienen oder sollte er erstmal nur im Tätigkeiten im Labor und Rezeptur ausüben? Oder darf er gar nichts machen? Werden Pharmaziestudenten überhaupt zum pharmazeutischen Personal gezählt?

Eine Sprecherin der Bundesapothekerkammer (BAK) verweist auf die Regelungen in der Apothekenbetriebsordnung: „§ 1a Abs. 2 ApBetrO zählt Personen, die sich in der Ausbildung zum Apothekerberuf befinden, mithin also Pharmaziestudierende, zum pharmazeutischen Personal. Sollten in der Apotheke Pharmaziestudierende für pharmazeutische Tätigkeiten eingesetzt werden, hat der Apothekenleiter entsprechend gesteigerte Sorgfaltspflichten in Bezug auf die nach § 3 Abs. 5 Satz 3 ApBetrO erforderliche Beaufsichtigung zu beachten. Ob ein Pharmaziestudent im konkreten Einzelfall überhaupt bereits einsatzfähig ist, hat der Apothekenleiter zu verantworten.”

Die Interpretation der Vorschrift durch die jeweiligen Landesbehörden sei im Einzelnen nicht bekannt. „Die nach dem Landesrecht zuständigen Behörden überwachen die Einhaltung der Vorschriften der Apothekenbetriebsordnung. Insofern ist es denkbar, dass in verschiedenen Bundesländern unterschiedliche Maßstäbe an die Interpretation der Vorschrift angelegt werden. Eine Einschränkung, wonach Pharmaziestudierende erst ab einem bestimmten Ausbildungsstand in der Apotheke als pharmazeutisches Personal eingesetzt werden können, findet aber im Wortlaut der Verordnung keine Stütze. Rechtsprechung, die herangezogen werden könnte, liegt – soweit ersichtlich – nicht vor.”

Und wie sieht die Situation bei PTA aus? Wann dürfen sie im Rahmen ihres Praktikums Kunden bedienen und Rezepturen herstellen? „Gemäß § 3 Abs. 2 ApBetrO darf das Apothekenpersonal nur entsprechend seiner Ausbildung und seinen Kenntnissen eingesetzt werden. Dafür ist der Apothekenleiter verantwortlich. PTA-Praktikanten zählen auch zum Apothekenpersonal. In welchen Bereichen PTA-Praktikanten eingesetzt werden, hängt sicherlich auch vom jeweiligen Wissensstand ab, der sich naturgegeben im Lauf des Praktikums entwickelt”, erklärt sie weiterhin. Über die Gestaltung des PTA-Praktikums entscheide der Apothekenleiter, der hier eine besondere Verantwortung habe.

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