Der Unternehmer Markus Bönig vermittelt „Impfunfähigkeitsbescheinigungen“ gegen Gebühr. Darüber wird verschiedentlich vor Gericht gestritten. Bönig fühlt sich missverstanden und verweist auf ein neues Projekt: Wer sich von der Maskenpflicht befreien lassen will, kann sich für knapp 15 Euro online die eigene Schwerhörigkeit attestieren.
Das Landgericht (LG) Stade hat Bönig in einem von der Wettbewerbszentrale angestrengten Verfahren verboten, für die Impfunfähigkeitsbescheinigungen zu werben. Aus Sicht des Gerichts handelt es sich dabei um unrichtige Gesundheitszeugnisse.
„Das Gericht hat hier einfach die Situation völlig falsch eingeschätzt. Aus diesem Grund sind wir natürlich längst vor dem OLG in Celle in Berufung gegangen“, so Bönig. Letztlich sei aber auch das „unerheblich“. Denn die Bescheinigungen werden längst von zwei anderen Unternehmen mit Sitz in den Niederlanden angeboten.
Und zum Urteil des LG Stade bemerkt Bönig noch: „Es werden keine Impfunfähigkeitsbescheinigungen in dem Urteil untersagt. Es wird lediglich untersagt, Werbung für vorläufige Impfunfähigkeitsbescheinigungen zu machen. Das ist ein bedeutender Unterschied.“ Die Bescheinigung an sich sei nämlich unproblematisch – gerade auch in strafrechtlicher Hinsicht.
Bönig beruft sich auf ein anderes Verfahren, das wegen des Einsatzes der Bescheinigung vor dem LG Lüneburg geführt wurde. Die Staatsanwaltschaft hatte einem Mann vorgeworfen, mit der Impfunfähigkeitsbescheinigung ein unrichtiges Gesundheitszeugnis vorgelegt zu haben. Schließlich sei ihm klar gewesen, dass die ausstellende Ärztin ihn nie untersucht habe.
Doch aus Sicht des LG Lüneburg handelt es sich bei der Impfunfähigkeitsbescheinigung gar nicht um ein Gesundheitszeugnis, weil damit kein individueller Gesundheitszustand bescheinigt werde. „Das ‚Gutachten‘ ist auch nicht unrichtig, da die darin getroffene Aussage, dass keine Untersuchung stattgefunden hat, der Wahrheit entspricht“, so das Gericht. Inwiefern die Bescheinigung dann – beispielsweise bei einer arbeitsplatzbezogenen Impfpflicht – in der Praxis von Nutzen ist, wurde vor Gericht nicht verhandelt.
Bönig zufolge sind die Bescheinigungen jedenfalls einfach nur Gutachten, „die lediglich wiedergeben, was der Nutzer selbst angegeben hat, dass er nämlich überhaupt nicht weiß, ob er allergisch reagieren könnte, oder nicht“. Für diese Feststellung sei kein persönlicher Kontakt mit einem Arzt erforderlich.
Das gilt wohl auch für das Projekt „Maskenfrei Express“, auf das Bönig hinweist. Kund:innen können hier „bereits bei einem sehr geringgradigen Hörverlust“ einen Ausweis bestellen, die eine Schwerhörigkeit dokumentiert – beispielsweise bei Kontrollen in der Bahn. Dazu muss man auf der Seite des niederländischen Anbieters nur online einen Hörtest machen und sich selbst einen Hörverlust bestätigen. „Für einmalig 14,99 Euro wird Deine eigene Einschätzung dokumentiert und Du erhältst innerhalb von maximal drei Tagen per Post einen Schwerhörigenausweis.“
Dabei handelt es sich natürlich nicht um einen Schwerbehindertenausweis aufgrund von Schwerhörigkeit. Um dieses offizielle Dokument zu bekommen, wird auf Antrag und nach einer formellen Gesundheitsprüfung ein entsprechender Grad der Behinderung (GdB) festgestellt. Bönig erklärt zu dem Modell noch, dass er zwar der Ideengeber sei, nicht jedoch der Geschäftsführer der niederländischen Firma.
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