Heilberufe

Gericht: Hepatitis C ist Berufskrankheit

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Darmstadt -

Einer ehemaligen Krankenschwester aus Offenbach wird ihre Gelbsucht als Berufskrankheit anerkannt. Die 58-Jährige sei „bei ihrer Tätigkeit als Krankenschwester im Blutspendedienst einem besonders erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt gewesen“, teilte das hessische Landessozialgericht mit. Die Berufsgenossenschaft wurde dazu verurteilt, Hepatitis C als Berufskrankheit anzuerkennen und die Frau zu entschädigen.

Die Klägerin war als ausgebildete Krankenschwester von 1987 bis 1992 bei einem Blutspendedienst für die intravenöse Blutabnahme zuständig gewesen. Anschließend arbeitete sie als Steuerfachangestellte. 2004 wurde eine vergrößerte Leber und eine Hepatitis-C-Virusinfektion festgestellt. Die Frau beantragte, dies als Berufskrankheit anzuerkennen. Sie habe monatlich etwa 400 Blutabnahmen durchgeführt und sich dabei auch manchmal mit der Nadel verletzt.

Die Berufsgenossenschaft hatte eine Anerkennung abgelehnt. Sie verwies die 58-jährige Frau darauf, dass die vorliegenden Studien kein erhöhtes Risiko einer Hepatitis-Infektion bei Beschäftigten im Gesundheitsdienst ergeben hätten. Ein Sozialgericht war dieser Ansicht gefolgt.

Diesem Urteil schloss sich das Landessozialgericht nicht an. Die ehemalige Krankenschwester sei bei ihrer Tätigkeit im Blutspendedienst einem besonders erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt gewesen, so die Begründung. Im Bereich der Heilberufe erfolge die Infektion mit Hepatitis überwiegend durch Blut beziehungsweise Blutprodukte infolge von Nadelstichverletzungen. Das Infektionsrisiko bei Verletzung mit einer nachweislich bei einem infektiösen Patienten gebrauchten Nadel betrage bei Hepatitis C etwa 3 Prozent, so die Richter. Eine Revision gegen das Urteil ließen sie nicht zu.

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