Die Zwangsmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer (IHK) ist bei Gewerbetreibenden unbeliebt. Umso rigider sind die Vorschriften: Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin (VG) müssen selbst Personen, die gewerbliche Einkünfte aus rechtswidrigem Handeln erzielen, Beiträge bezahlen.
Gegen die Zwangsmitgliedschaft hatte ein Mann aus Berlin geklagt, der zwischen 2006 und 2011 Einnahmen durch den Verkauf von Altmetall erlangt hatte, das er bei seinem damaligen Arbeitgeber unterschlagen hatte. Das zuständige Finanzamt zog ihn für diesen Zeitraum nachträglich zur Zahlung von Umsatz- und Gewerbesteuern heran. Im Anschluss forderte die IHK Mitgliedsbeiträge.
Der Mann klagte: Die IHK könne kein Interesse an Mitgliedern wie ihm haben, da sonst ein erheblicher Anteil der Mitglieder aus gewerblich tätigen Straftätern bestehen, so das Argument. Er strebe auch keine weitere gewerbliche Tätigkeit an und komme somit zukünftig nicht in den Genuss der Leistungen der IHK.
Das VG wies die Klage ab. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft: Zur Mitgliedschaft in der IHK seien alle natürlichen Personen verpflichtet, die zur Gewerbesteuer veranlagt seien. Die Kammerzugehörigkeit trete kraft Gesetzes ein, ohne dass es eines gesonderten Beitrittsakts bedürfe.
Die Veranlagung zur Gewerbesteuer ergebe sich dabei allein aus den Feststellungen der Steuerbehörden, deren Entscheidungen Tatbestandswirkung zukomme. Hieran sei die IHK ebenso wie das Gericht gebunden. Dass die Tätigkeit Straftatbestände erfülle, sei nicht von Belang. Gegen das Urteil ist Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg möglich.
Für Apotheken gibt es aufgrund der Doppelmitgliedschaft in IHK und Apothekerkammer einen Sondernachlass bei den Beiträgen: Nur ein Viertel ihres Gewerbeertrags wird in die Berechnung einbezogen.
Der Grundbeitrag wird gestaffelt abhängig von der Höhe des Gewerbeertrags erhoben; je nach Kammerbezirk liegt der Mindestsatz laut Deutschem Industrie- und Handelskammertag (DIHK) zwischen 110 und 290 Euro jährlich. Die Umlage steigt linear mit dem Gewerbeertrag – der Hebesatz liegt zwischen 0,05 und 0,36 Prozent, der Freibetrag beträgt 15.340 Euro.
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