Große Brüste sind keine Krankheit - daher müssten Krankenkassen die Kosten für eine Brustverkleinerung in der Regel nicht übernehmen, entschied das Hessische Landessozialgericht in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil. Nur wenn ein großer Busen entstellend wirke, müsse die Kasse für den Eingriff aufkommen. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Vor zweieinhalb Jahren hatte das Landessozialgericht bereits die Klage einer Frau zurückgewiesen, die unter zu kleinen Brüsten psychisch litt und sich von ihrem Krankenversicherer einen Brustaufbau erstatten lassen wollte. Damals urteilten Hessens oberste Sozialrichter, dass kleine Brüste keine Krankheit seien.
Das Gericht wies nun die Klage einer 1971 geborenen Frau aus dem Kreis Kassel zurück. Die Frau argumentierte, sie habe wegen ihrer großen Brüste orthopädische und psychische Beschwerden. Deshalb hätten ihr Ärzte zu einer operativen Brustverkleinerung geraten. Die Krankenkasse lehnte jedoch die Kostenübernahme ab. Das Argument: Bei dem ausgeprägten Übergewicht der Frau wirke die Größe der Brüste stimmig. Ihre Rückenbeschwerden seien zudem nicht auf ihren Busen zurückzuführen. Die psychischen Probleme solle sie besser durch entsprechende Therapien behandeln lassen.
Die Sozialrichter gaben der Krankenkasse Recht. Es sei wissenschaftlich nicht nachgewiesen, dass sich eine Brustverkleinerung positiv auf orthopädische Beschwerden auswirke. Erfolgversprechend sei es hingegen, wenn die Klägerin abnehme und Muskeln aufbaue.
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