Grapscher im Team: Tipps für den Chef Carolin Bauer, 13.03.2018 10:33 Uhr
Wird eine Mitarbeiterin im Team sexuell belästigt, ist der Chef in Handlungsnot. Gesetzlich soll der Inhaber einer Apotheke in jedem Einzelfall dafür sorgen, dass das Opfer nicht mehr benachteiligt wird. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes schlägt verschiedene Lösungswege vor.
Apotheker sind als Inhaber laut dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verpflichtet, ihre Angestellten im Fall sexueller Belästigung durch einen anderen Mitarbeiter zu unterstützen. Die Belästigung soll durch geeignete Maßnahmen unterbunden werden. Wendet sich ein Opfer an den Chef, kann er den Täter nach erfolgter Prüfung beispielsweise ermahnen.
Diese Rüge ohne Kündigungsandrohung ist laut Antidiskriminierungsstelle sinnvoll, wenn es um Zweideutigkeiten geht. Ein Beispiel ist, wenn die beschuldigte Person etwa ein bestimmtes Verhalten tatsächlich nicht gewollt hat, das aber als sexuelle Belästigung gewertet werden kann – wie etwa Komplimente, die nicht anzüglich, aber unerwünscht sind.
Ein härterer Schritt ist die Abmahnung. Sie kann ausgesprochen werden, wenn die sexuelle Belästigung nachgewiesen wurde. In diesem Fall gilt sie als „mildestes Mittel“. Der Chef kann zu dieser Maßnahme greifen, wenn er zuvor nicht über das Thema und die Folgen aufgeklärt hat. Sie berechtigt der Antidiskriminierungsstelle zufolge zu einer Kündigung, wenn der Täter wieder aktiv wird.
Eine Abmahnung kann demnach auch sinnvoll sein, wenn es sich um eine mittelschwere Belästigung, das heißt keine körperlichen Übergriffe, handelt. Der Chef sollte abmahnen, wenn der Täter die Vorfälle ernsthaft bereut und eine Entschuldigung vorliegt. Zudem müsse er davon ausgehen, dass es ein einmaliges Vergehen war und keine weiteren Vorfälle erwartet werden.
In größeren Apotheken kann der Inhaber auch prüfen, ob eine Versetzung des Mitarbeiters in Frage kommt. Wichtig dabei ist, dass der belästigte Arbeitnehmer ausreichend geschützt ist. Letzter Schritt ist eine Kündigung, die bei schweren Fällen wie körperlichen Übergriffen, Nötigung und Beleidigung sowie Wiederholungstaten ausgesprochen werden soll.
Auch wenn es keine akuten Fälle in der Apotheke gibt, sollten Inhaber vorbeugend informieren. Zur Prävention gehört es laut Antidiskriminierungsstelle, im Betrieb an das Verbot sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zu erinnern. Bei Schulungen, Betriebsveranstaltungen oder mit Aushängen sollte über den Umgang mit sexueller Belästigung informiert werden.