Gesetzliche Krankenkassen

Ärztliche Zweitmeinung als Kassenleistung

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Patienten haben einen Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung. In bestimmten Fällen sind die gesetzlichen Krankenkassen sogar verpflichtet, die Kosten dafür zu übernehmen. Das ist etwa bei planbaren Operationen der Fall sowie bei Eingriffen, die aus wirtschaftlichen Gründen häufiger durchgeführt werden als medizinisch unbedingt nötig, informiert die Verbraucherzentrale NRW.

Versicherte sollten sich auch in anderen Fällen bei ihrer Krankenkasse nach freiwilligen Leistungen erkundigen – und zwar bevor sie die Zweitmeinung einholen. Denn einige Krankenkassen übernehmen nach Angaben der Verbraucherschützer die Kosten auch in anderen Situationen freiwillig. Teils bieten die Krankenkassen hauseigene Zweitmeinungsverfahren an. Sie vermitteln den Versicherten dann beispielsweise Spezialisten in dem benötigten Bereich.

Bevor Versicherte einen weiteren Spezialisten aufsuchen, sollten sie außerdem beim behandelten Arzt ihre Patientenakte sowie alle Befunde einfordern. Der Arzt darf dann lediglich die Kosten für die Kopien berechnen. So können Versicherte Untersuchungskosten einsparen, die sonst für bereits getätigte Untersuchungen erneut anfallen würden.

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