Medizinalhanf

Cannabis: ADHS-Patient scheitert vor Gericht APOTHEKE ADHOC, 11.12.2018 09:12 Uhr

Berlin - 

Das Verfahren zur Kostenerstattung bei Cannabis-Therapien stellt Patienten vor große Herausforderungen. Zum einen können Wochen vergehen, bis die Genehmigungen eintreffen. Zum anderen sind Betroffene verärgert, wenn sich ihre Krankenkassen quer stellt und nicht für die Kosten aufkommen will. In einem aktuellen Fall hat ein 31-jähriger ADS-Patient Hilfe beim Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) gesucht, weil seine Kasse die Kostenübernahme ablehnte. Die Richter unterstützten diese Entscheidung.

Der betroffene Patient leidet unter Depressionen, Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen, einem verstärkten Bewegungsdrang und einer Impulskontrollstörung. 2013 wurde bei ihm ein Aufmerksamkeits-Defizit-Syndrom (ADS) festgestellt. Therapiert wurde er zunächst mit Ritalin (Methylphenidat, Novartis), doch dadurch kam es bei ihm zu Nebenwirkungen wie Niedergeschlagenheit, Appetitlosigkeit, Schwächegefühl und Kraftlosigkeit. Zudem wurde er mit Strattera (Atomoxetin, Lilly) behandelt. Ende 2015 erhielt er eine Ausnahmegenehmigung vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) für den Erwerb von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken. Einen Antrag für eine Ausnahmeerlaubnis für den Eigenanbau lehnte die Behörde im August 2017 ab.

Nach der Liberalisierung des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) wurde dem Patienten im Mai vergangenen Jahres drei verschiedene Cannabismedikamente verordnet (Bedroca, Bediol, Bedica). Appliziert werden sollten die Blüten entweder in Form einer Teezubereitung oder einer Inhalation. Eine Kostenübernahme lehnte die Kasse allerdings mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen nach § 31 Sozialgesetzbuch (SGB V) Abs. 6 nicht erfüllt seien. Der Gesetzgeber schreibt hier vor, dass Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung einen Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon haben.

Dabei darf eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung stehen oder die Anwendung beim Versicherten kontraindiziert sein. Zudem kann im Einzelfall der behandelnde Arzt unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen eine Anwendung für sinnvoll erachten, wenn „eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht“. Ärzte müssen allerdings darlegen, warum Cannabinoide zu einer Besserung beitragen können und dies mit Hinweisen auf Studien belegen. Anders als bei anderen Arzneimitteln ist bei Cannabis nicht genau geregelt, bei welchen Erkrankungen und Krankheitsbildern das Betäubungsmittel eingesetzt werden darf.

Der Patient hatte gegen die Entscheidung der Kasse im September 2017 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Hildesheim erhoben. Er sei finanziell nicht in der Lage, die Kosten für die Cannabistherapie aus eigener Tasche zu bezahlen, da er Empfänger von Arbeitslosengeld sei. Nach Ansicht des 31-Jährigen ist ADS eine schwerwiegende Erkrankung im Sinne der Vorschrift – genau dies hatte die Kasse in Abrede gestellt. Medizinisches Cannabis verbessere die Lebensqualität der Patienten durch Verminderung der Symptome, hier insbesondere von Depressionen, Konzentrationsstörungen und Schlafstörungen, argumentierte der Versicherte. Ein privatärztlich tätiger Mediziner hatte dem Gericht außerdem bescheinigt, dass eine „nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbar positive Entwicklung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome bestehe“.

Im gerichtlichen Eilverfahren wollte der Patient die umgehende Versorgung erreichen, da er das Präparat zur Linderung seiner Beschwerden dringend benötige. Das LSG hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt. Cannabis könne nur bei schwerwiegenden Erkrankungen verordnet werden, danach zählen ADS und ADHS im konkreten Fall nicht dazu: „Aus den beigezogenen Befundberichten lässt sich das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung [...] nicht entnehmen“, so die Richter im Beschluss.

Zudem sei beim Antragsteller noch nicht einmal die Diagnose gesichert. Gesichert sei hingegen, dass er völlig auf die Medikation mit Cannabis fixiert sei. Die medizinische Studienlage lasse den Nutzen von Cannabis bei dieser Erkrankung zweifelhaft erscheinen, denn Cannabis könne das Risiko für ADS/ADHS im Erwachsenenalter sogar steigern. Hyperaktive Symptome einer Erkrankung bei Erwachsenen seien mit problematischem Cannabisumgang assoziiert.