Intransparente AGB

Generali: BGH kassiert Vorteilsprogramm

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Berlin -

Was in Ländern wie der Schweiz auch in der Krankenversicherung üblich ist, wird hierzulande von Konzernen getestet: sogenannte Telematiktarife in der Berufsunfähigkeitsversicherung, bei denen die Höhe der Prämie von gesundheitsbewusstem Verhalten der Versicherungsnehmer:innen abhängen. Die Konditionen der Generali waren dabei aber so intransparent, dass der Bundesgerichtshof (BGH) sie jetzt kassierte.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) war gegen die Generali vorgegangen. Der Versicherungskonzern hatte in einem seiner Berufsunfähigkeitstarife die Teilnahme der versicherten Person an einem sogenannten „Vitality Programm“ vorausgesetzt. Durch bestimmte Verhaltensweisen, insbesondere durch sportliche Aktivitäten oder durch Arztbesuche, konnte man so Punkte ansammeln, die wiederum für den „Vitality Status“ mit den Stufen Bronze, Silber, Gold oder Platin entscheidend waren.

Die Versicherungsbedingungen enthalten unter anderem die Klausel, dass bei ausbleibender termingerechter Information über das gesundheitsbewusste Verhalten der Vertrag so behandelt werde, als habe die versicherte Person sich nicht sonstig gesundheitsbewusst verhalten. Eine weitere Klausel sieht vor, dass der Beitrag durch Erreichen eines höheren Vitality Status absinken und durch Herabfallen auf einen niedrigeren Vitality Status steigen könne.

Der vzbv hielt diese Klauseln aufgrund von Intransparenz und unangemessener Verbraucherbenachteiligung für unwirksam und klagte. Sowohl das Landgericht München I und das Oberlandesgericht München sahen die Sache genauso und gaben den Verbraucherschützern Recht.

Die Revision vor dem BGH blieb ebenfalls ohne Erfolg. Die Klauseln seien aufgrund von Intransparenz und unangemessener Verbraucherbenachteiligung unwirksam. Den Versicherungsnehmer:innen werde unter anderem nicht hinreichend verdeutlicht, nach welchen Maßstäben die Modifizierungen der Versicherungsprämie vorgenommen würden: „Grundsätze oder Maßstäbe, die bei der Festsetzung der vorgenannten Parameter durch den Versicherer beachtet werden müssen, kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht ermitteln, weil sich der Wortlaut der Klausel hierzu ausschweigt.“

Es sei zudem unangemessen benachteiligend, dass den Versicherungsnehmer:innen für jeden Fall des Ausbleibens der Mittelung über deren sonstiges gesundheitsbewusstes Verhalten unterstellt werde, es habe kein solches Verhalten gegeben. Damit werde den Versicherungsnehmer:innen das Risiko für ein Ausbleiben der Übermittlung auch dann aufgebürdet, wenn sie dieses nicht zu vertreten haben. Die betreffenden Klauseln seien damit unzulässig.

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