Wegen Verstoßes gegen den umstrittenen Abtreibungsparagrafen 219a ist die Gießener Ärztin Kristina Hänel abermals zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Das Landgericht Gießen sah es am Donnerstag in einem erneuten Berufungsprozess als erwiesen an, dass sich die Medizinerin mit Informationen, die sie auf ihrer Internetseite Patientinnen zur Verfügung gestellt hatte, strafbar gemacht hat.
Der Paragraf verbietet Werbung für Schwangerschaftsabbrüche. Die Kammer machte gleichzeitig deutlich, dass sie es für fraglich halte, ob die Vorschrift verfassungsmäßig ist. „Man kann erhebliche Bedenken haben“, sagte die Vorsitzende Richterin. Die Geldstrafe wurde auf 2500 Euro festgelegt.
Hänel und ihr Verteidiger hatten zuvor gesagt, dass sie den Paragrafen auch in seiner geänderten Form für verfassungswidrig halten. Er verletzte die Berufs- und die Meinungsfreiheit und schränke das Grundrecht der betroffenen Frauen auf Informationsfreiheit ein. Die Ärztin will Revision einlegen. Hänel war 2017 in erster Instanz vom Amtsgericht Gießen zu einer Geldstrafe von 6000 Euro verurteilt worden.
Der Berufungsprozess musste nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt neu aufgerollt werden. Grund: die neue Rechtslage. Der Paragraf 219a wurde im März, nach einer durch den Fall Hänel ausgelösten bundesweiten Debatte, geändert. Hinzu kam ein Absatz, wonach Ärzte oder Kliniken öffentlich informieren können, dass sie Abtreibungen vornehmen. Auch in dieser Form ist der Paragraf umstritten.
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