In Deutschland gibt es derzeit offiziell elf Zweigapotheken. Das Konzept ist weitgehend unbekannt, dabei hat diese Sonderform einen historischen Hintergrund: Was in der ehemaligen DDR gut funktionierte, wäre auch heutzutage die bessere Alternative zu sogenannten „Light-Apotheken“ oder Rezeptsammelboxen, findet Andreas Scholz, Inhaber der Fontane-Apotheke in Bestensee. Er ist Betreiber einer Zweigapotheke in Prieros.
Scholz betreibt neben seiner Hauptapotheke in Bestensee auch eine Zweigapotheke im brandenburgischen Heidesee-Prieros. Für den Inhaber wäre die Etablierung von Zweigapotheken die bessere Variante im Hinblick auf die drohende Verwirklichung der Light-Apotheke: „Entscheidender Vorteil der Zweigapotheke ist die Anwesenheit eines Approbierten. So haben die Patienten einen realen Ansprechpartner, und es muss nicht auf die Telepharmazie zurückgegriffen werden“, so Scholz.
„Es sollte besser über das Konzept der Zweigapotheken nachgedacht werden, als Rezeptsammelstellen oder Filialen ohne Apotheker zu schaffen. Die Erschaffung von Light-Apotheken halte ich für den falschen Weg“, so Scholz. Die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) gebe grundsätzlich die Vorraussetzungen schon her, so der Inhaber, der in Zweigapotheken durchaus eine Erleichterung für Inhaber und Inhaberinnen sieht.
In Deutschland gibt es derzeit laut offiziellen Information noch elf Zweigapotheken. Diese befinden sich vor allem in Flächenländern wie Brandenburg (5), Niedersachsen (2) sowie je eine in Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Hessen und Nordrhein. In anderen Ländern wurden die letzten Zweigapotheken schon vor Jahren aufgegeben, in Thüringen etwa wurden 2007 vier verbliebene Standorte aufgelöst.
Die zuständigen Behörden dürfen einem Apothekenleiter den Betrieb einer Zweigapotheke erlauben, wenn ein Notstand in der Arzneimittelversorgung eintritt und die örtlichen Gegebenheiten beispielsweise keine andere Form einer Apotheke zulassen. Die Zweigapotheken haben einen historischen Hintergrund und sind „Überbleibsel“ aus DDR-Zeiten. Damals konnten in den sogenannten Ausgabestellen auch Pharmazieingenieure die Versorgung vor Ort sichern. Mit dem Einigungsvertrag wurde diese Betriebsform übernommen. Hervorgegangen waren diese aus den Notapotheken, die in Kriegszeiten existierten.
Die Anforderungen an eine eine Zweigapotheke unterscheiden sich maßgeblich zu denen der Haupt- beziehungsweise Filialapotheken: So muss eine Zweigapotheke laut Apothekengesetz (ApoG) mindestens aus einer Offizin, ausreichendem Lagerraum und einem Nachtdienstzimmer bestehen. Eine Mindestgröße ist nicht vorgegeben. Weiterer gravierender Unterschied: Ein Labor ist nicht Pflicht.
Auch personell ist diese Art der Apotheke anders aufgestellt: Es reicht aus, wenn – je nach Kundenandrang – ein Approbierter oder eine Approbierte in der Zweigapotheke anwesend ist. Die Öffnungszeiten stützen sich auf die Allgemeinverfügungen des jeweiligen Bundeslandes und unterscheiden sich nicht von den regulären Vorschriften für Haupt- oder Filialapotheken.
Ein Inhaber oder eine Inhaberin darf maximal eine Zweigapotheke führen. Die Erlaubnis für deren Betrieb erhält er oder sie von der zuständigen Behörde zunächst für fünf Jahre. Danach muss die Genehmigung neu beantragt werden. Im Laufe des Genehmigungsverfahrens wird auch die jeweilige Apothekerkammer hinzugezogen, die die Notwendigkeit der Zweigapotheke begründet. Die Erteilung der Genehmigung setzt ferner voraus, dass die Zweigapotheke einer öffentlichen Apotheke angehört.
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