Arbeitsrecht

Gefälschter Impfnachweis = fristlose Kündigung

, Uhr
Berlin -

Wer seinem Arbeitgeber einen gefälschten Impfnachweis vorlegt, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Das hat das Arbeitsgericht Düsseldorf entschieden.

Im konkreten Fall ging es um ein Einrichtungshaus, in dem ein als Küchenfachberater tätiger Mitarbeiter wiederholt erklärt hatte, dass er sich nicht gegen Covid-19 impfen lassen wolle. Da nach Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ab November eine 3G-Regelung eingeführt wurde, musste auch er nachweisen, dass er geimpft, genesen oder getestet war. Daher legte er seinem Arbeitgeber eine Kopie seines Impfausweises vor, nach dem er bereits Anfang März und Ende Mai 2021 geimpft worden war und damit über einen vollständigen Impfschutz verfügte.

Bei der Prüfung der Unterlagen kam dem Geschäftsführer der Verdacht, dass der Nachweis gefälscht sein könnte: Im Impfausweis war dieselben Chargen – „Comirnaty Ch.-B.: EJ796“ und „Comirnaty Ch. B.: EW8904“ – eingetragen wie bei einem weiteren Mitarbeiter, der seine erste Spritze erst Ende März erhalten hatte. Gegenüber der Polizei, die das Unternehmen nunmehr eingeschaltet hatte, behauptete der Mitarbeiter plötzlich, mit dem Impfstoff Moderna geimpft zu sein.

Daraufhin kündigte der Betrieb das bestehende Arbeitsverhältnis außerordentlich, fristlos und hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Termin. Der Mitarbeiter zog mit einer Kündigungsschutzklage vor Gericht und verstrickte sich in weitere Widersprüche: Nunmehr räumte er ein, dass der Impfpass gefälscht war, dies sei aber zu diesem Zeitpunkt nicht strafbar gewesen. Auch von einer Wiederholungsgefahr sei nicht auszugehen. Zu berücksichtigen sei zudem, dass er sich seit 2013 nichts zuschulden kommen lassen habe – allenfalls wäre eine Abmahnung angezeigt. Von der Einführung der 3G-Regelung will er nichts gewusst haben; ohnehin sei von ihm zu keinem Zeitpunkt ein höheres Ansteckungsrisiko ausgegangen: Aus der Vorlage des gefälschten Impfausweises lasse sich nicht ableiten, dass er sich nicht regelmäßig testen lassen. Im Übrigen habe sein Arbeitgeber die Durchführung täglicher Tests ab 1. Dezember angekündigt.

Kündigungsschutz nicht zumutbar

Laut Arbeitsgericht war die Kündigung rechtens, da ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB vorlag, nach dem die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zumutbar war. „Auch wenn die Handlungsweise des Klägers zu diesem Zeitpunkt noch nicht strafbewehrt war, liegt gleichwohl eine schwerwiegende Pflichtverletzung vor. Der Kläger hat gegen seine arbeitsvertragliche Nebenpflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Beklagten gemäß § 241 Abs. 2 BGB verstoßen.“

Die Vorlage eines gefälschten Impfausweises verletze die arbeitsvertraglichen Nebenpflichten genauso wie die Verweigerung angeordneter Corona-Schnelltests oder das Nichttragen eines Mund-Nasen-Schutzes, wo bereits entsprechende Urteile ergangen seien. „Zwar begründet § 28b Abs. 1 IfSG keine unmittelbaren arbeitsvertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers, sondern regelt allein die Voraussetzungen des Zutritts zur Arbeitsstätte. [...] Allerdings kann die Verwendung von gefälschten Impfausweisen in der derzeitigen Pandemielage erhebliche Gefahren für den Gesundheitsschutz Dritter mit sich bringen.“

Der Mitarbeiter habe vorsätzlich Kollegen und Kunden „unter bewusster Missachtung der Nachweispflicht wegen der großen Ansteckungsgefahr des Covid-19-Virus einem erheblichen Gesundheitsrisiko ausgesetzt“. Eine Abmahnung sei damit nicht notwendig gewesen, da der Arbeitgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bei der Arbeit verantwortlich sei.

Kriminelle Energie

„Das hohe Infektionsrisiko mit gegebenenfalls schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen ist mit der nunmehr fast zwei Jahre andauernden Pandemielage jedermann bekannt.“ Angesichts der medialen Berichterstattung könne sich der Arbeitnehmer nicht darauf berufen, dass er keine Kenntnis von der Einführung der 3G-Regelung im Betrieb gehabt habe. „Auch wenn sich der Kläger auf die Straffreiheit beruft, war ihm durchaus bewusst, dass sein Verhalten rechtswidrig ist.“ Indem er eine Kopie eines gefälschten Impfausweises verwendete, um über seinen Impfstatus zu täuschen und auf diese Weise die Nachweispflicht zu umgehen, habe er ein „hohes Maß an krimineller Energie“ an den Tag gelegt, welches das Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört habe. „Der Kläger hat durch sein berechnendes und rücksichtsloses Verhalten die Gesundheit der anderen Arbeitnehmer sowie der Kunden gefährdet. Insoweit kommt es hier wegen der Schwere der Pflichtverletzung weder auf eine Wiederholungsgefahr noch auf den langjährigen störungsfreien Bestand des Arbeitsverhältnisses an.“

Newsletter
Das Wichtigste des Tages direkt in Ihr Postfach. Kostenlos!

Hinweis zum Newsletter & Datenschutz

Lesen Sie auch
Mehr zum Thema
Ausbildungsfonds gerichtlich bestätigt
Bremen: Wer nicht ausbildet, zahlt
Tarifverhandlungen in Nordrhein
TGL: Verhandlungen laufen

APOTHEKE ADHOC Debatte