Erstattungsausschluss

G-BA begrüßt Homöopathie-Urteil APOTHEKE ADHOC, 16.12.2011 14:44 Uhr

Berlin - 

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) sieht sich durch das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) zur Erstattungsfähigkeit des Antitussivums Monapax gestärkt. Das BSG hatte entschieden, dass der Verordnungsausschluss rechtens ist.

In gleich mehrfacher Hinsicht seien grundlegende Rechtsauffassungen gestützt worden, begrüßt der G-BA das Urteil. Das BSG hatte am Mittwoch entschieden, dass der Ausschluss aus der Verordnung zum Gestaltungsspielraum des G-BA gehört. Es sei nicht zu beanstanden, dass der G-BA in der Regel die Wirtschaftlichkeit von Präparaten verneine, die eine fixe Kombination unterschiedlicher, möglicherweise gegensätzlich wirkender Wirkstoffe enthalten.

Homöopathische Arzneimittel – auch für Kinder und Jugendliche mit Entwicklungsstörungen – dürfen demnach ebenfalls vom G-BA bewertet werden. Dies gelte auch für Homöopathika mit fixer Wirkstoffkombination, so die Richter. Die betroffenen Hersteller hätten keinen Anspruch darauf, von wirkstoffbezogenen Verordnungseinschränkungen und -ausschlüssen freigestellt zu werden.

Auch das Gebot, nach dem die spezifische Wirkung von Homöopathika als besonderer Therapierichtung berücksichtigt werden muss, begründe keinen Anspruch auf Erstattung, so das BSG: Aus dieser Vorgabe könne „kein Anspruch auf Privilegien gegenüber anderen Arzneimitteln abgeleitet werden“.