Strafbarkeitslücke

Freispruch für Impfpassfälscher

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Berlin -

Das Landgericht Landau in Rheinland-Pfalz hat in einem konkreten Fall entschieden, dass das Fälschen eines Impfpasses durch das Eintragen einer fiktiven Corona-Schutzimpfung laut der bis zum 23. November 2021 geltenden Rechtslage hier nicht strafbar war.

Der Beschuldigte hatte demnach mindestens zwei Eintragungen gemacht – unter anderem mit Klebezetteln mit erfundenen Impfstoffchargennummern und einer angeblich von einem Arzt stammenden Unterschrift. Diese Impfpässe seien dann von anderen Personen in Apotheken vorgelegt worden, um ein digitales Impfzertifikat zu erhalten, hieß es.

Nach dem Strafgesetzbuch in der bis zum 23. November 2021 geltenden Fassung sei dies nur dann strafbar gewesen, wenn ein solcher Impfpass zur Täuschung von Behörden oder Versicherungsgesellschaften genutzt worden sei, teilte das Gericht am Dienstag mit Verweis auf einen Beschluss vom 13. Dezember mit. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt – zumal der Beschuldigte den Impfpass nicht selbst vorgelegt habe.

Die Straflosigkeit sei auch der Grund, warum der Gesetzgeber diese Vorschrift neu gefasst und stark verändert habe. „Durch die gesetzliche Neuregelung dürfte die von der Strafkammer festgestellte Strafbarkeitslücke geschlossen worden sein“, teilte ein Gerichtssprecher mit.

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