6000 Euro Strafe wegen Rezepturfehler APOTHEKE ADHOC, 13.01.2014 14:59 Uhr
Zwei Apothekerinnen aus Nordrhein-Westfalen müssen jeweils 6000 Euro Strafe zahlen – weil sie falsche Dosierungsangaben für eine Rezeptur nicht bemerkt hatten. In Folge wurden drei Frühchen an einer Wuppertaler Klinik durch zu hoch dosierte Augentropfen verletzt. Der Arzt, der statt Milligramm Gramm angab, muss 7200 Euro zahlen.
Der Arzt und die zwei Apothekerinnen waren wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt worden. Eine Augenärztin hatte Ende Januar 2012 ein handschriftliches Rezept für Augentropfen mit dem Konservierungsmittel Benzalkoniumchlorid ausgestellt und die Wirkstoffmenge in Milligramm angegeben. Der verurteilte Arzt hatte die Augentropfen per E-Mail in der Zentralapotheke des Franziskus Hospitals Köln bestellt – und dabei die Wirkstoffmenge in Gramm angegeben.
Der Apothekerin, die den Auftrag gab, die fehlenden Substanzen zu bestellen und das Herstellungsprotokoll anzufertigen, war der Fehler nicht aufgefallen. Auch ihre Kollegin, die die Augentropfen am nächsten Tag prüfte und freigab, übersah die falsche Wirkstoffmenge. Bei drei Säuglingen kam es in Folge zu massiven Sehbehinderungen, zwei sind auf jeweils einem Auge erblindet.Aus Sicht der Richter haben die drei Verurteilten ihre Sorgfaltspflicht verletzt. Die Apothekerinnen hätten die Plausibilitätskontrolle nicht durchgeführt, obwohl angesichts der „zu erwartenden pharmazeutischen Kenntnisse“ die schädigende Wirkung der Augentropfen vorhersehbar gewesen sei. Die drei Heilberufler wurden bereits Ende Juli zu Geldstrafen verurteilt.
Die Apothekerin, die das Herstellungsprotokoll angewiesen hatte, hatte zunächst Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt. Am Mittwoch sollte die mündliche Verhandlung beginnen – die Apothekerin hat ihren Einspruch nun aber zurückgezogen und den Strafbefehl akzeptiert.Dem Arzt war zwischenzeitlich vorgeworfen worden, er wolle den Fehler vertuschen: Er stand im Verdacht, auf dem Fax der Augenärztin das „m“ der Milligramm-Angabe entfernt und die Fälschung als Original abgelegt zu haben. Die Verurteilung erfolgte aber ausschließlich wegen fahrlässiger Körperverletzung und nicht wegen Urkundenfälschung.