MVZ-Strohmann-Konstruktion

Fall Zeifang: Strafmaß wird neu verhandelt

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Berlin -

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Revision des Apothekers und ehemaligen Zyto-Moguls Günter Zeifang sowie seiner beiden Komplizen am Mittwoch als weitgehend unbegründet verworfen. Neu verhandelt wird in dem Fall aber trotzdem: Denn die Leipziger BGH-Kammer hat die Schuldaussprüche aufgehoben und die Sache an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Hamburg zurückverwiesen. Auch die Höhe der Einziehung müsse neu bestimmt werden. Zeifang wurde im März 2019 gemeinsam mit zwei Ärzten verurteilt, weil sie ein Strohmann-System aufgebaut hatten, über das er laut Gericht rechtswidrig die Geschäfte zweier Medizinischer Versorgungszentren (MVZ) kontrolliert hatte.

Es war einer der spektakulärsten Fälle in der Apothekenbranche der vergangenen Jahren in: Das Landgericht Hamburg verurteilte mit Günter Zeifang einen der bekanntesten Zyto-Apotheker Deutschlands wegen teils banden- und gewerbsmäßigen Betruges zu dreieinhalb Jahren Haft. Seine Komplizen, zwei Ärzte, erhielten zehn und sechs Monate auf Bewährung. Alle drei gingen in Revision. Die hat der 5. Strafsenat des BGH nun weitgehend als unbegründet verworfen und dabei „insbesondere entschieden, dass das Landgericht die Einreichung der Abrechnungen von ärztlichen Leistungen und Verordnungen unter Verschleierung der Umgehung des in § 95 Abs. 1a SGB V normierten Beteiligungsverbots für Apotheker an einem medizinischen Versorgungszentrum rechtsfehlerfrei als Betrug gewertet hat“, so der BGH am Mittwoch.

Trotzdem ist die Sache immer noch nicht vom Tisch. Denn die Richter haben die Schuldsprüche abgeändert, da sie der Auffassung waren, dass das Landgericht die Tatbeiträge der Angeklagten und das konkurrenzrechtliche Verhältnis der Taten zueinander nicht durchweg rechtlich zutreffend bestimmt hat. Aufgrund dessen hat der BGH die Strafaussprüche aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Hamburg zurückverwiesen. Im Falle eines der beiden mitangeklagten Ärzte geschah das auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin.

Auch die Summe, die eingezogen werden soll, könnte sich noch einmal ändern. Fast 1,5 Millionen Euro, die über die MVZ rechtswidrig abgerechnet wurden, sollten eingezogen werden, entschied das Landgericht vergangenes Jahr. Diese Summe müsse nun neu entschieden werden, da bisher nicht berücksichtigt worden sei, dass dem am Verfahren beteiligten MVZ im Zusammenhang mit der an sich sachgemäßen Krankenbehandlung berücksichtigungsfähige Aufwendungen entstanden sein könnten. Sprich: Nicht alles, was im MVZ ablief, war wohl illegal.

Am Tatbestand an sich lässt der BGH erwartungsgemäß keine Zweifel aufkommen. Nach den Feststellungen des Landgerichts wollte Zeifang ein MVZ erwerben, um sich über den dann möglichen Einfluss auf das Verordnungsverhalten der dort tätigen Ärzte neue Absatzquellen für die in seinem Herstellungsbetrieb produzierten Zytostatika zu erschließen. „Ihm war indes bewusst, dass die Beteiligung von Apothekern an einem medizinischen Versorgungszentrum aufgrund einer Änderung der sozialrechtlichen Vorschrift des § 95 Abs. 1a SGB V seit Januar 2012 rechtlich nicht mehr möglich war“, so der BGH.

Um dieses gesetzliche Beteiligungsverbot zu umgehen, suchte Zeifang nach einem zugelassenen Arzt als Strohmann. Den fand er in Dr. Ulrich Fritz, der sich derzeit in einer schwierigen finanziellen Lage befand. Über Fritz hatte er daraufhin die Mehrheitsanteile an einem im Mai 2012 rechtmäßig zur kassenärztlichen Versorgung zugelassenen MVZ erworben. Fritz, der weiterhin als dessen ärztlicher Leiter tätig war, wusste laut Urteil ebenfalls um die Strohmann-Konstruktion und die damit bezweckte Umgehung des bestehenden Beteiligungsverbots. „Obwohl allen Angeklagten bewusst war, dass die Voraussetzungen für die kassenärztliche Zulassung des MVZ nicht mehr vorlagen und dieses daher nicht berechtigt war, ärztliche Leistungen bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg abzurechnen, reichte das MVZ in den Jahren 2014 und 2015 bei dieser fünf Quartalsabrechnungen ein“, so der BGH. „Die Kassenärztliche Vereinigung zahlte im Vertrauen auf dessen Abrechnungsberechtigung fast eineinhalb Millionen Euro an das MVZ aus.“

Zeifang stellte darüber hinaus der Techniker Krankenkasse (TK) von August 2014 bis Juni 2015 ärztliche Verordnungen des MVZ in Rechnung, die in seiner Apotheke eingelöst worden waren. „Die Angeklagten wussten, dass die Verordnungen aufgrund der – durch die Strohmann-Konstruktion verdeckten – faktischen Beteiligung des Angeklagten am MVZ nicht abrechenbar waren“, so der BGH. Im Vertrauen auf die Ordnungsgemäßheit der Verordnungen habe die TK rund 150.000 Euro an die Verrechnungsstelle von Zeifangs Apotheke ausgezahlt.

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