Vergabeverfahren

EuGH-Urteil zu Rettungsdiensten

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Deutschland hat nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) bei der Vergabe öffentlicher Rettungsdienste gegen Europarecht verstoßen, weil es die Ergebnisse des Verfahrens zur Auftragsvergabe nicht veröffentlicht hat. Europaweit ausschreiben müssen die Kommunen die Dienste aber nicht: Einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr sahen die EU-Richter nicht.

Die EU-Kommission hatte Deutschland vorgeworfen, durch die Auftragsvergabe ohne europaweite Ausschreibung gegen die EU-Vergaberichtlinien sowie gegen die Grundsätze der europaweiten Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs verstoßen zu haben.

Die Brüsseler Beschwerde war durch ausländische Rettungsdienstanbieter in Sachsen-Anhalt, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Sachsen aufmerksam gemacht worden. In den vier Bundesländern werden die Leistungen nach dem Submissionsmodell durch die Träger des Rettungsdienstes, die Kreise oder kreisfreien Städte vergütet. Anders als in anderen Bundesländern überstieg das Auftragsvolumen mehrere Millionen Euro pro Jahr und hätte damit europaweit ausgeschrieben werden müssen.

Die Bundesrepublik hatte den Standpunkt vertreten, dass der öffentliche Rettungsdienst der hoheitlichen Betätigung des Staates zuzuordnen sei. Verträge über Krankentransportleistungen könnten daher nicht als öffentliche Dienstleistungsaufträge eingestuft werden. Konkret war es um Aufträge in Magdeburg, Bonn, Witten, Hannover, Hameln-Pyrmont, Uelzen sowie Chemnitz/Plauen/Zwicka gegangen.

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