Urteil

Erektionscreme ist Arzneimittel

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Erektionscreme darf nach einem Urteil des Berliner Verwaltungsgerichts nicht in Sexshops verkauft werden. Bei dem Produkt handele es sich wegen seiner Wirkstoffe um ein zulassungspflichtiges Arzneimittel, heißt es in der Urteilsbegründung. Geklagt hatte die Betreiberin eines Berliner Sexshops. Das Bezirksamt Mitte hatte 2005 in ihrem Laden mehrere Tuben Erektionscreme sichergestellt. Die Klägerin wollte nun wissen, ob es ihr verboten werden könne, Erektionscreme zu verkaufen. Nach ihrer Auffassung handelt es sich um ein kosmetisches Produkt.

Das Gericht lehnte die Klage ab, im Vordergrund stehe der durchblutungsfördernde Effekt der Creme. Die Wirkung von Benzylnicotinat und Cayennepfeffer-Extrakt entspreche der Definition eines Arzneimittels im Europarecht. Benzylnicotinat ist auch in zahlreichen Rheumamitteln enthalten.

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