Die meisten Angestellten haben die Energiepreispauschale mit ihrem Gehalt im September 2022 ausgezahlt bekommen. Wer jedoch im vergangenen Jahr zwar berufstätig, jedoch im September arbeitslos war, hat die 300 Euro nicht erhalten. Diejenigen können die Energiepreispauschale über die Steuererklärung für 2022 einlösen. Der Vorteil: Es fallen nicht grundsätzlich Steuern an.
Alle Personen, die während des Jahres 2022 in Deutschland gewohnt oder sich gewöhnlich dort aufgehalten haben und im Jahr 2022 einkommenssteuerpflichtig waren, hatten Anspruch auf die Energiepreispauschale. Ausgezahlt wurde im September – vorausgesetzt, es bestand ein Arbeitsverhältnis.
Die Finanzspritze kann von Anspruchsberechtigten, die die Zahlung nicht im vergangenen Jahr erhalten haben, weil sie beispielsweise im September arbeitslos waren, über die Steuererklärung 2022 geltend gemacht werden. „Dabei steht jedem Berufstätigen die 300 Euro Pauschale zu, der mindestens an einem Tag im Jahr 2022 ein Arbeitsverhältnis hatte, und zwar unabhängig davon, ob es ein Minijob oder ein anderer Job war“, sagt Erich Nöll, Rechtsanwalt und Geschäftsführer des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine (BVL).
„Jetzt steht definitiv fest, dass die nachträglich gewährte Pauschale von 300 Euro in vielen Fällen steuerfrei bleibt“, teilt der BVL mit. Das Bundesfinanzministerium habe bestätigt, dass der sogenannte Härteausgleich greife, wenn das Finanzamt die Energiepreispauschale festgesetzt hat und auszahlt.
Nachträglich wird die Energiekostenpauschale nur gezahlt, wenn dieser über die Steuererklärung geltend gemacht wird. „Aber diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer profitieren von einem Steuervorteil“, so Nöll. „Denn das Finanzamt prüft, ob Nebeneinkünfte inklusive der Energiepreispauschale unter der Härtefallgrenze von 410 Euro bleiben. Ist dies der Fall, werden sie vom Einkommen abgezogen und folglich nicht berücksichtigt.“
Sind die Nebeneinkünfte inklusive Pauschale höher als 410 Euro, wird der Härteausgleich abgeschmolzen. Reichen Eheleute gemeinsam eine Steuererklärung ein verdoppelt sich die 410-Euro-Grenze nicht.
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