Präimplantationsdiagnostik

Embryo-Gentests nicht strafbar

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Gentests an künstlich befruchteten Embryonen sind nicht strafbar. Die Untersuchung von Embryonen auf Erbkrankheiten außerhalb des Mutterleibs verstößt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs nicht gegen das Embryonenschutzgesetz.

Der 5. Strafsenat stellte damit Rechtssicherheit für Fortpflanzungsmediziner und betroffene Paare her. Die Richter stellten allerdings ausdrücklich klar, die Entscheidung sei nur auf die Untersuchung von Zellen auf schwerwiegende genetische Schäden gerichtet. Der Senat öffnete damit keinesfalls einer Auswahl von Embryonen für die Geburt einer „Wunschtochter“ oder eines „Wunschsohnes“ Tür und Tor.

Die Bundesrichter bestätigten mit ihrer Entscheidung den Freispruch des Berliner Landgerichts für einen 47-jährigen Gynäkologen und verwarfen die Revision der Staatsanwaltschaft. Der Arzt hatte bei drei Paaren mit erblichen Vorbelastungen die kontrovers diskutierten Diagnosen ausgeführt und nur gesunde Embryos ohne Defekte eingepflanzt. Danach hatte er sich selbst angezeigt, um Rechtssicherheit zu erzwingen.

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