Wegen einer vorangegangenen Fehlgeburt sollten Mütter beim Elterngeld nicht schlechter gestellt werden. Für die Berechnung des Elterngelds nach der Geburt eines Kindes darf es jedenfalls keinen Unterschied machen, ob die Frau nach der Fehlgeburt arbeitsunfähig an einer Depression erkrankt war. Das geht aus einer Entscheidung des Bundessozialgerichts hervor, auf die die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam macht.
Der Fall: Die Frau hatte zum wiederholten Mal eine Fehlgeburt. Daraufhin wurde sie depressiv und krankgeschrieben. Erst ein Dreivierteljahr später, als sie erneut schwanger war, konnte sie wieder arbeiten. Nach der Geburt des Kindes bemaß das Land Elterngeld nach dem Einkommen der letzten zwölf Monate. Wegen der Krankschreibung war es aber geringer, als es die Frau erwartet hatte. Denn aufgrund ihrer Erkrankung hatte sie größtenteils kein Erwerbseinkommen erzielt.
Das Urteil: Nach Auffassung der Bundessozialrichter hat die Frau Anspruch auf ein Elterngeld in der Höhe, als wäre sie nicht krankgeschrieben gewesen. Sie müsse daher ein höheres Elterngeld bekommen. Bei dessen Berechnung sei im Wesentlichen das Einkommen der Frau vor ihrer depressiven Erkrankung entscheidend. Entscheidend sei, dass es sich bei der Depression um eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung gehandelt habe. Das besondere gesundheitliche Risiko einer Schwangerschaft solle nicht dazu führen, dass Mütter ein geringeres Elterngeld erhielten.
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