Heilpraktiker sind nicht zur Blutentnahme berechtigt, um ihren Patienten so eine Eigenblutbehandlung anzubieten. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat drei Verfassungsbeschwerden gar nicht erst nicht zur Entscheidung angenommen.
Nach § 7 Abs. 2 Transfusionsgesetz (TFG) dürfen Blutentnahmen grundsätzlich nur durch ärztliche Personen oder anderes qualifiziertes Personal unter ärztlicher Verantwortung erfolgen. Allerdings nennt § 28 TFG verschiedene Fälle von Blutentnahmen, die nicht unter das Transfusionsgesetz und damit auch nicht unter den Arztvorbehalt fallen. Dazu gehören auch homöopathische Eigenblutprodukte.
Die zuständigen Behörden hatten den drei klagenden Heilpraktikern untersagt, im Rahmen sogenannter Eigenblutbehandlungen Blutentnahmen durchzuführen. Die Klagen dagegen blieben in den Instanzen ohne Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass die Blutentnahmen gegen § 7 Abs. 2 TFG verstoßen; die Anwendung des TFG sei nicht durch § 28 TFG ausgeschlossen.
Die dagegen gerichteten Verfassungsbeschwerden sind laut BVerfG unzulässig. Einerseits seien sie schon nicht in einer den gesetzlichen Darlegungsanforderungen entsprechenden Weise substantiiert begründet worden. Denn die Beschwerdeführer hätten Unterlagen, anhand derer sich feststellen ließe, welche Behandlungsverfahren sie genau in ihrer jeweiligen Praxis angewendet hätten, nicht vorgelegt und die Behandlungsmethoden nicht im Detail aufgezeigt.
Dies wäre aber von entscheidender Bedeutung gewesen, um eine Ausnahme nach § 28 TFG zu prüfen. Da es diverse Eigenblutbehandlungen gebe und die Behandlungen unterschiedlichen gesetzlichen Anforderungen unterlägen, könne nur in Kenntnis der konkret streitgegenständlichen Behandlungsmethode das angegriffene Verbot für Heilpraktiker verfassungsrechtlich beurteilt werden. Für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit seien insbesondere die mit der Behandlung einhergehenden Gesundheitsrisiken von Bedeutung. Diese unterschieden sich je nach Behandlungsmethode.
Auch eine angebliche Grundrechtsverletzung sei nicht substantiiert und schlüssig dargelegt worden. So sei es nicht ausreichend, lediglich zu behaupten, § 28 TFG könne auch so ausgelegt werden, dass homöopathische Eigenblutprodukte nicht nur solche Blutprodukte seien, die nach einem Europäischen Arzneibuch oder nach offiziell gebräuchlichen Pharmakopöen hergestellt wurden, und diesbezüglich auf einschlägige Rechtsprechung zu verweisen.
Die bisher in der Rechtsprechung vertretenen, vom BVerwG abweichenden Auffassungen führten auf einfachrechtlicher Ebene keineswegs zwingend zur Zulässigkeit aller von Heilpraktikern angebotenen Eigenblutbehandlungen. „Solange die Beschwerdeführer nicht darlegen, nach welcher nachvollziehbaren Auslegung die von ihnen praktizierten Behandlungen von § 28 TFG erfasst werden und damit vom Arztvorbehalt ausgenommen sind, fehlt es an einer substantiierten Begründung, dass sie gerade durch die von ihnen angegriffene Auslegung des § 28 TFG durch das Bundesverwaltungsgericht beschwert sind.“
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