Wenn im Markt die Runde macht, dass Rechtsanwalt Thorsten Beyerlein wegen falsch deklarierter Präparate abmahnt, zucken vermutlich viele Apotheker zusammen. Denn in der Vergangenheit hatten einige von ihnen schon Ärger wegen irgendwelcher Nahrungsergänzungsmittel im Sortiment. Doch in diesem ist der Fall ganz harmlos: Beyerlein vertritt einen Heidelberger Apotheker gegen einen Onlineshop.
In diesem Fall hat Apotheker Thomas Jürgens, Inhaber der Bären-Apotheke sowie einer Easy-Apotheke in Heidelberg, Beyerlein beauftragt. Es ging um den Vertrieb eines zwar nicht apothekenpflichtigen Massageöls, bei dem es sich dem Rechtsanwalt zufolge aber um ein Präsentationsarzneimittel handelte.
Da das Mittel in der angebotenen Form nicht verkehrsfähig war, mahnte Beyerlein die Onlinehändlerin ab. Vertrieb und Herstellung waren nach seiner Aussage in diesem Fall in einer Hand. Um welches Produkt es sich konkret handelte, wollte er auf Nachfrage nicht verraten. Nur so viel: Er könne sich nicht vorstellen, dass eine Apotheke dieses Produkt selbst vertreiben würde.
Ein Wettbewerbsverhältnis kann dennoch unabhängig davon bestehen, sofern die Apotheke Präparate aus entsprechenden Einsatzgebieten vertreibt. In einem Fall wurde zum Beispiel ein Nahrungsergänzungsmittel mit gesundheitsbezogenen Angaben beworben und als Heilmittel in Verkehr gebracht. Auch hier gab es eine Abmahnung.
Für das Massageöl hat die Vertreiberin eine Unterlassungserklärung abgegeben. Allerdings wurde zwischen den Parteien eine Aufbrauchfrist vereinbart.
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