Approbationsentzug

Diazepam statt Fresubin Janina Rauers, 12.12.2011 11:14 Uhr

Berlin - 

Weil ein Apotheker aus Bayern statt Ernährungslösungen Psychopharmaka und Analgetika abgegeben hat, verliert er seine Approbation. Das hat das Verwaltungsgericht Regensburg (VG) entschieden und damit einen Bescheid der Regierung von Niederbayern bestätigt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

 

Laut Amtsgericht Passau hatte der Apotheker zwischen November 2004 und Juni 2007 insgesamt 32 Rezepte über die Zusatzernährung „Fresubin Original Drink“ abgerechnet, an die Patientin aber stattdessen Diazepam und Tramadolor abgegeben. Eine Auswertung des Warenwirtschaftssystems habe Differenzen zwischen Wareneingang und Warenverkäufen ergeben, so die Richter im Strafverfahren.

Die Patientin hatte erklärt, dass sie den Apotheker gebeten habe, die Ernährungslösung gegen die beiden Rx-Präparate einzutauschen. Der Pharmazeut habe ihr monatlich etwa 10 Flaschen Tramadolor und vier Packungen Diazepam angeboten.

Dies hatte der Apotheker stets dementiert: Er habe zwar anstelle von Fresubin andere hochkalorische Zusatzernährung von Marken wie Dextro Energen, Sanostol oder Orthomol ausgehändigt. Tramadolor und Diazepam seien dagegen nicht ohne Rezept abgegeben worden. Im Juli 2008 akzeptierte der Apotheker trotzdem den Strafbefehl des Amtsgerichts. Anschließend verhängte die Bayerische Landesapothekerkammer eine Geldstrafe.

Nachdem die Landesregierung die Approbation widerrufen hatte, zog der Apotheker im Oktober 2010 vor Gericht: Die Aussage der Patientin sei ohnehin zu vernachlässigen, weil diese sich so Strafmilderung in einem betäubungsmittelrechtlichen Verfahren erhofft habe. Mit den Daten aus der Warenwirtschaft könne eine unzulässige Abgabe nicht bewiesen werden, weil Privatrezepte nicht erfasst würden. Statt der Approbation solle lediglich Apothekenbetriebserlaubnis entzogen werden, so der Apotheker.

Dem folgten die Richter am VG nicht: Der Pharmazeut habe sich als unzuverlässig und als unwürdig zur Ausübung des Apothekerberufs erwiesen. Bei erkennbarem Missbrauch müssten Apotheker laut bayerischer Berufsordnung gegebenenfalls die Abgabe von Arzneimitteln verweigern. Diese Pflicht habe der Apotheker „in gravierender Weise verletzt“. Der Apotheker kann bis 21. Dezember Berufung einlegen und vor den Verwaltungsgerichtshof München ziehen.