Diagnose Diabetes: Jagdschein weg APOTHEKE ADHOC, 07.03.2018 13:44 Uhr
Patienten mit Diabetes Typ-1 kann der Jagdschein entzogen werden. Das entschied kürzlich das Verwaltungsgericht (VG) Cottbus. Hintergrund war ein Rechtsstreit zwischen einer Patienten und einem ihrer Ausbilder, der sie aufgrund „fehlender körperlicher Eignung“ zur Anzeige brachte.
Zwar führe eine Diabetes-Erkrankung nicht für sich schon zur Annahme fehlender körperlicher Eignung zur Jagd. Anders sei dies jedoch dann, wenn trotz einer an sich ausreichenden Behandlung eine Gefährdung von Jagdteilnehmern nicht ausgeschlossen werden könne, weil nicht sofort beherrschbare Unterzuckerungserscheinungen auftreten könnten.
Bei einer Unterzuckerung kommt es zu Nervosität, erhöhtem Herzschlag, Bluthochdruck bis hin zu Krampfanfällen, Lähmungen und Sprachstörungen. Die Symptome könnten die Zuziehung eines Notarztes erforderlich machen und eine potenzielle Gefährdung für Leib, Leben, Gesundheit und Sachwerte anderer Personen sein. Daher entschieden die Richter, dass das öffentliches Interesse größer sei als das persönliche Interesse der Patienten. Neben einer Gefährdung anderer Jagdteilnehmer sei daher auch eine Eigengefährdung oder ein möglicher Fremdzugriff auf die Jagdwaffe im Falle der Beeinträchtigung ihrer Steuerungsfähigkeit denkbar. Das Gericht erklärte den Jagdschein für ungültig und verlangte die unverzügliche Abgabe.
Denn nach Bundesjagdgesetz (BJagdG) gilt: Wenn Tatsachen wie fehlende erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung erst nach Erteilung des Jagdscheines eintreten und die Versagung begründen, so ist die Behörde berechtigt, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen. Einen Anspruch auf Rückerstattung der Gebühren haben die Betroffenen nicht. Zudem kann die Behörde eine Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheines festsetzen.
Im konkreten Fall hatte die Patientin zwei Ausbilder, wobei einer gleichzeitig der Jagdschulleiter war. Der andere Lehrer bemängelte die fehlende körperlich Eignung der Frau und brachte den Fall zur Anzeige. Nach den Aussagen der beiden Ausbilder sei es während des Lehrgang zum Jagdschein mehrmals zu einem diabetischen Koma gekommen, wobei häufig auch ein Notarzt gerufen werden musste.
Die Patienten dagegen widersprach dieser Aussage und gab an, dass es lediglich einen einzigen Vorfall mit geringfügiger Unterzuckerung gab, den sie selbst im Griff hatte und auch eigenständig behandelt habe. Sie brachte eine ärztliche Stellungnahme als Beweismittel, aus der zu entnehmen war, dass eine „Hypoglykämie mit Fremdhilfebedarf” in den letzten zwölf Monaten nicht aufgetreten sei. Die Richter stellten fest, dass die Aussagen der Patientin gegenüber dem Amtsarzt und der Aussagen der Ausbilder im Widerspruch standen.
Die Frau beurteilte das Verhalten des Ausbilders als eine „Racheaktion“, die auf zivilrechtliche Auseinandersetzungen mit ihm und einer früheren persönlichen Beziehung zu ihm beruhe. Ihre Grunderkrankung werde medikamentös ausreichend behandelt, eine Gefährdung anderer Jagdteilnehmer sei nicht zu erwarten – so ihre Meinung.