Streit um steuerfreien Alkohol

Desinfektionsmittel: Keine Strafe bei Zweckentfremdung

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Berlin -

Zu Beginn der Corona-Pandemie waren neben Masken vor allem Desinfektionsmittel gefragt. Vielfach wurde improvisiert, um den Bedarf zu decken, doch immer wieder versuchen die Finanzbehörden, noch Alkoholsteuer einzutreiben. Das Finanzgericht München (FG) entschied jetzt, dass eine einmal ausgesprochene Befreiung nicht einfach kassiert werden kann. Auch dann nicht, wenn der Einsatz ein ganz anderer war.

Ein Kosmetikhersteller aus Bayern hatte im März 2020 beantragt, Händedesinfektionsmittel unter Verwendung von steuerfreiem Ethanol herstellen zu dürfen. Das Finanzamt erteilte die Erlaubnis damals mit der Maßgabe, dass der mit 5,2 kg Triethylcitrat auf 100 Liter vergällte Alkohol nur zur Herstellung eines Händedesinfektionsmittels verwendet werden dürfe. Später wurde die Erlaubnis noch einmal dahingehend erweitert, dass auch Lavendelöl (0,35 kg auf 100 Liter reinen Alkohol) als zusätzliches Vergällungsmittel zugelassen wurde.

Doch statt zur Händedesinfektion wurde das Gemisch verwendet, um die Abfüllanlage nach der Herstellung von Nagellackentferner oder sonstigen Produkten zu desinfizieren. Das Hauptzollamt (HZA) setzte daher nach einer Steueraufsichtsmaßnahme rund 19.000 Euro fest, da die Erlaubnis diesen Verwendungszweck nicht umfasste.

Das Unternehmen argumentierte, dass die Verwendung des hergestellten Desinfektionsmittels das HZA nichts mehr angehe. Gerade in der Pandemie seien Händedesinfektionsmittel nicht nur zur Desinfektion der Hände, sondern auch für Flächen und anderweitige Desinfektionen eingesetzt worden. Ohnehin sei ein Genuss des Alkohols faktisch ausgeschlossen.

Ähnlich sah es auch das FG: Nach der Erlaubnis durfte der vergällte Alkohol zwar nur zur Herstellung eines Händedesinfektionsmittels verwendet werden. „Diesem Erfordernis ist die Klägerin aber nachgekommen. Zu welchem Zweck sie das hergestellte Händedesinfektionsmittel verwendet – ob zu Verkaufs- oder zu Reinigungszwecken, bleibt ihr überlassen.“

Auf die tatsächliche Verwendung komme es für die Versteuerung schon deswegen nicht an, weil beispielsweise beim Verkauf nicht entscheidend sein könne, wie die Kunden das erworbene Mittel tatsächlich verwendeten.

Und auch wenn das Desinfektionsmittel nach einer bestimmten Rezeptur hergestellt worden sei, handele es sich um ein Händedesinfektionsmittel, weil es nach seiner objektiven Beschaffenheit zur Händedesinfektion geeignet gewesen sei.

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