Die Polizei hat möglicherweise zwei weitere Opfer des wegen Mordes verurteilten Ex-Krankenpflegers Niels H. entdeckt. Bei zwei exhumierten Leichen auf dem Friedhof Ganderkesee (Niedersachsen) konnten die Ermittler nach einem Bericht der „Nordwest-Zeitung“ Spuren eines Herzmedikaments nachweisen. Niels H. hatte damit Patienten am Klinikum Delmenhorst zu Tode gespritzt.
Die Polizei wollte am Dienstag zum aktuellen Stand ihrer Ermittlungen keine Angaben machen. „Wir äußern uns nicht zu einzelnen Untersuchungsergebnissen“, sagte der Sprecher der Sonderkommission, Stephan Klatte. Im Laufe des Jahres werde es einen Zwischenstand gegeben.
Die Ermittler untersuchen mehr als 200 Verdachtsfälle an mehreren früheren Arbeitsstellen des Mannes. Das Landgericht Oldenburg hatte Niels H. im Februar unter anderem wegen Mordes an fünf Patienten verurteilt. Vor Gericht hatte er aber weit mehr Taten gestanden.
Der 38-Jährige hatte lange geschwiegen, dann aber überraschend ein umfassendes Geständnis abgelegt. Etwa 90 Patienten hat er demnach zwischen 2003 und 2005 auf der Delmenhorster Intensivstation eine Überdosis Gilurytmal (Carinopharm) gespritzt, das zu Kreislaufversagen, Herzrhythmusstörungen und anderen Komplikationen führte. Damit habe er beweisen wollen, wie gut er Menschen wiederbeleben kann. Bei bis zu 30 Opfern gelang es ihm nach eigenen Schätzungen nicht.
Ein Gutachter bescheinigte dem Ex-Pfleger damals volle Schuldfähigkeit. Nach Ansicht des Psychiaters hat der 38-Jährige eine zwanghafte Persönlichkeitsstörung. Dennoch sei er sich über die Konsequenzen seiner Taten bewusst gewesen und habe den Tod der Patienten in Kauf genommen.
Dem Gutachter zufolge gaben Notfälle, bei denen das Leben von Patienten auf dem Spiel stand, dem Pfleger einen besonderen Kick. Er konnte als zupackender Retter auftreten, bekam dafür Lob und Anerkennung. Das Gefühl, etwas toll gemacht zu haben, habe über Tage angedauert, gab der Gutachter die Worte des Angeklagten wieder.
Das Gericht stellte bei der Verurteilung zudem die besondere Schwere der Schuld fest. Damit ist ausgeschlossen, dass die Reststrafe nach 15 Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden kann.
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