BAföG

Urteil: PJ gehört zum Studium

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Berlin -

Um Pharmazeut zu werden, muss man vier Jahre studieren. Apotheker wird erst, wer nach dem anschließenden Praktischen Jahr (PJ) das dritte Staatsexamen in der Tasche hat. Diese Besonderheit stellt das BAföG-Amt regelmäßig vor Rätsel, wenn die Förderdauer festgelegt werden muss. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hat nun entschieden: Wer Pharmazie studiert, will in der Regel Apotheker werden. Maßgebliches Studienziel seien das dritte Staatsexamen und die Approbation.

Die Zeit, für die Studenten BAföG erhalten, hängt im Normalfall von der Regelstudienzeit ab. Die beträgt beim Pharmaziestudium vier Jahre. Daran schließt sich das PJ an, das zwingend für die Approbation erforderlich ist. Einige BAföG-Ämter verlängern daher die Förderhöchstdauer auf fünf Jahre – auch wenn der PhiP am Ende gar kein Geld mehr bekommt, weil er ein Praktikumsgehalt erhält.

So war es auch im konkreten Fall: Die heutige Apothekerin begann im Oktober 2002 zu studieren und legte im Oktober 2006 ihr zweites Staatsexamen ab. Das BAföG-Amt setzte das Ende des Förderzeitraums in seinem Bescheid auf September 2007 fest. Ihr drittes Staatsexamen bestand die Pharmazeutin im Januar 2008. Am Ende hatte sie mehr als 10.000 Euro BAföG-Schulden.

Die Absolventin hatte für einen Teilerlass dieser Schulden geklagt. Denn wer das Studium vier Monate vor der Förderhöchstdauer beendet, muss 2560 Euro weniger zurückzahlen. Ihr zweites Staatsexamen, das die universitäre Ausbildung abschließt, habe sie immerhin fast ein Jahr früher abgelegt, argumentierte sie.

Die „maßgebliche Abschlussprüfung“ des Pharmaziestudiums sei jedoch das dritte Staatsexamen, urteilte das OVG. Ausbildungsziel der Studenten sei „regelmäßig auch der dritte Ausbildungsabschnitt, mit dem allein eine Approbation möglich sei“. Auch wenn der zweite Prüfungsabschnitt bereits die universitäre Ausbildung abschließe, sei daher das PJ entscheidender Teil der Ausbildung: Es stelle eine „in den Studiengang eingeordnete berufspraktische Tätigkeit“ dar.

Nach dieser Auslegung hatte die Apothekerin ihre Ausbildung erst knapp vier Monate nach dem Ende der Förderhöchstdauer abgeschlossen – mit dem dritten Staatsexamen im Januar 2008. Selbst mit einer den zehn Semestern zugerechneten Prüfungszeit von drei Monaten läge der Abschluss außerhalb dieses Zeitraums. Der Schuldenanteil wurde ihr nicht erlassen.

In der ersten Instanz hatte das Verwaltungsgericht (VG) Köln der Apothekerin Recht gegeben und das zweite Staatsexamen als maßgebliche Abschlussprüfung eingeordnet. Diese Auslegung hätte jedoch „faktisch zu einer erheblichen Bevorteilung angehender Pharmazeuten gegenüber anderen Studiengruppen“ geführt, so das OVG. Das Urteil ist eher theoretischer Natur: Wer sein Studium nach 2012 beendet hat, kann keinen Schuldenerlass für einen besonders schnellen Abschluss mehr beantragen.

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