Werbung mit Aussagen zur Wirksamkeit medizinischer Behandlungen ist nur dann erlaubt, wenn diese auch wissenschaftlich gesichert sind. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt in einem Berufungsverfahren gegen einen Arzt entschieden, der auf seiner Homepage für verschiedene Heilverfahren im Bereich der Osteopathie wirbt. Künftig darf er nicht mehr mit der Wirksamkeit Craniosakraler Osteopathie werben. Ein gewerblicher Unternehmensverband hatte den Mediziner verklagt, da er die osteopathische Behandlung als alternativmedizinische Heilmethode ohne wissenschaftlich nachgewiesene Wirksamkeit ansah.
Während das Landgericht Frankfurt im vergangenen März diese Klage abgewiesen hatte, hatte der Kläger vor dem OLG am vergangenen Donnerstag einen Teilerfolg. Der Arzt darf zwar weiterhin Werbung für die Wirksamkeit von Osteopathie und Säuglingsosteopathie machen, nicht aber für das Behandlungsverfahren der Craniosakralen Osteopathie, wie eine Gerichtssprecherin heute berichtete. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Bei der Behandlung mit Osteopathie spürt der Therapeut mit den Händen Bewegungseinschränkungen des Patienten auf und korrigiert sie. Ziel ist es, Selbstheilungskräfte des Körpers zu aktivieren. Bei Craniosakraler Osteopathie stehen Schädel und Wirbelsäule im Zentrum dieser Berührungen.
Über die Wirksamkeit dieses Verfahrens gebe es keinerlei wissenschaftlichen Nachweis, begründete das Gericht die Entscheidung für den Kläger. Aus der Stellungnahme der Bundesärztekammer zu Osteopathie ließe sich dagegen schließen, dass es bei einigen Krankheitsbildern „durchaus zuverlässige Aussagen zur Wirksamkeit gebe“.
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