Ausstellen der Berechtigungsscheine

Corona-Tests: Kita-Träger durch Apotheke überfordert

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Berlin -

In Bayern hatten Kita-Kinder seit Herbst einen Anspruch auf drei Corona-Schnelltests pro Woche. Diese konnten entweder von der Einrichtung ausgegeben werden oder durch die Apotheken. Einem Träger war das Ausstellen der Gutscheine zu aufwendig. Doch ein Gerichtsprozess gegen die Infektionsschutzmaßnahmenverordnung blieb bislang erfolglos.

Der freie Träger einer Kindertageseinrichtung wollte vor dem Verwaltungsgerichtshof München (VGH) die Regelung zu Fall bringen, nach der er verpflichtet war, „für jedes noch nicht eingeschulte Kind pro Betreuungswoche drei Tests in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus Sars-CoV-2 anzubieten oder die kostenlose Abholung von drei Selbsttests in den Apotheken zu ermöglichen“.

Das Ausstellen der Berechtigungsscheine für die Abholung von Selbsttests in Apotheken sowie die Dokumentation der Ausgabe und Verwaltung gehe mit einem „erheblichen Personal- und Kostenaufwand“ einher, so die Argumentation. Rund 20 Minuten müssten pro Berechtigungsschein veranschlagt werden, bei 80 Kindern entspreche dies 26 Stunden alle vier Wochen. Eine Kostenerstattung erfolge nicht.

Es fehle schon an einer rechtlichen Grundlage für die Verpflichtung der Kita-Träger, die geforderte zusätzliche Leistung zu erbringen. Viel besser wäre zum Beispiel eine Verteilung der Tests über die Gemeindeverwaltung oder die Ausstellung eines einmaligen Dokumentes an die Berechtigten. Obendrein würden Kitas ohne sachlichen Grund anders behandelt als staatliche Schulen, die die erforderlichen Tests direkt vom Staat erhielten.

Doch der VGH erklärte, dass die Vorgabe angesichts der hohen Inzidenzen und Patienten auf Intensivstation voraussichtlich nicht unverhältnismäßig sei. Die Regelung sei geeignet, den infektionsschutzrechtlichen Zielen – Schutz von Leben und Gesundheit, Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems – zu dienen. In Ergänzung der Testpflicht an sich trage das Ausstellen der Berechtigungsscheine zu einer Verlangsamung des Infektionsgeschehens bei und verhindere die Weiterverbreitung von Infektionen.

Beratung in der Apotheke

Die spezielle Lösung für Kita-Kinder sei wegen des erforderlichen Beratungsbedarfes für diese Altersgruppe gerechtfertigt: Nicht alle Testarten – Gurgel-, Spuck-, Nasenabstrich oder Lollitest – seien für Kinder im Vorschulbereich gleich geeignet, da erforderliche Fähigkeiten altersbedingt fehlen könnten. Durch das System der Berechtigungsscheine werde eine individuelle, auf das jeweilige Kind abgestimmte Beratung der Eltern in den Apotheken ermöglicht. Die Apotheken erhielten dafür auch eine Beratungspauschale. „Dies sind nachvollziehbare sachliche Erwägungen, welche die Geeignetheit der Maßnahme in Zusammenhang mit den Testungen belegen.“

Eine Verteilung der Berechtigungsscheine durch Gemeindeverwaltungen oder Kreisverwaltungsbehörden sei nicht gleichermaßen geeignet, alle betroffenen Kinder niederschwellig, zeitnah und zuverlässig zu erreichen. Die angeordnete Maßnahme sei schon wegen des begrenzten Zeitraums für Kita-Träger nicht als existenzgefährdende Belastung anzusehen. Im Übrigen dürfte der Zusatzaufwand in den Schulen, die Tests zur Verfügung zu stellen, die Testungen der Schüler zu überwachen und die Testergebnisse zu verarbeiten, sogar noch größer sein.

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