Urteil

Chefarzt muss Fett absaugen

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Bei einer Schönheitsoperation muss ein Chefarzt persönlich zum Skalpell greifen, wenn dies vorher vereinbart worden ist. Übergibt er einfach an einen Kollegen, muss der Patient nicht zahlen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz hervor. In dem Fall musste eine Patientin auch die Leistung des eingesprungenen Arztes nicht bezahlen. Denn bei kosmetischen Operationen gilt der individuelle Vertrag.

Die Frau und der Chefarzt einer Klinik hatten ausdrücklich vereinbart, dass dieser einen kosmetischen Eingriff an der Frau vornehmen solle. Er überließ das dann aber einem Kollegen. Als die Frau das Honorar zurückforderte, machte der Arzt geltend, der Kollege sei „für Fettabsaugen zuständig“. Weil die Klinik in ihrer Werbung aber ausdrücklich auf die Möglichkeit der Arztwahl hinweise, könne die Frau die vereinbarte Behandlung auch verlangen. Nur bei medizinisch gebotenen Eingriffen sei die ärztliche Pflicht nicht an Personen gebunden.

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