Chef nicht gegrüßt – kein Kündigungsgrund Alexander Müller, 30.07.2022 09:02 Uhr
Den eigenen Chef bei einem zufälligen Treffen im Wald nicht zu grüßen, ist kein Kündigungsgrund. Das ist eine Erkenntnis aus einem skurrilen Arbeitsrechtsstreit vor dem Landesarbeitsgericht Köln.
Der Arbeitnehmer war langjähriger Vertriebsleiter im Bereich Bäckereimaschinen-Handel. Doch in seiner Firma sollten die Vertriebsgebiete zusammengelegt werden und erhielt eine Kündigung. Die war aus Sicht des Gerichts schon wegen der ausgebliebenen sozialen Auswahl nicht wirksam.
Der Arbeitgeber hatte die Kündigung aber zusätzlich auf verhaltensbedingte Gründen gestützt. Denn der Angestellte habe bei zwei Begegnungen außerhalb des Betriebes den Geschäftsführer in Anwesenheit dritter Personen nicht gegrüßt, damit seine Missachtung zum Ausdruck gebracht und den Geschäftsführer beleidigt.
Der Vertriebsleiter fand diesen Vorwurf lächerlich. Angesichts der vorangegangenen Erklärungen des Geschäftsführers sei sein Verhalten beim privaten Treffen im Wald sicherlich entschuldbar. Es sei geschmacklos, dieses Verhalten als strafbare Beleidigung anzusehen.
Das sah das Gericht auch so: „Die Kündigung ist weder aus betriebsbedingten noch aus verhaltensbedingten Gründen sozial gerechtfertigt“, heißt es im Urteil. Die mehrfache Verweigerung des Grußes gegenüber dem Geschäftsführer nach dessen vorherigem Gruß stelle keine grobe Beleidigung dar, die zum Ausspruch einer Kündigung berechtigen könnte. . „Durch das Verweigern des Grußes nach einem Personalgespräch können Arbeitnehmer ihre Verärgerung oder Verstimmung anzeigen, ohne damit eine Ehrverletzung zu bezwecken“, zeigten die Richter Verständnis.
Der Arbeitgeber hätte den Arbeitnehmer zu einem weiteren Personalgespräch bitten können und daran erinnern, dass bei allem Verständnis für die aktuellen Gefühle des Arbeitnehmers doch die üblichen Umgangsformen gewahrt werden sollten. Auch eine Auflösung des Vertrags kam daher für das Gericht nicht in Betracht. Der verweigerte Gruß sei auf eine „vorübergehende Verstimmung des Klägers zurückzuführen“. Ob die Parteien noch einmal zusammengefunden haben, ist nicht bekannt.