CBD-Tee verkauft – fünf Monate auf Bewährung APOTHEKE ADHOC, 25.08.2021 14:19 Uhr
In Nordrhein-Westfalen gehen die Behörden weiterhin strikt gegen nicht zugelassene CBD-Produkte vor. Ein Kiosk-Besitzer aus Düsseldorf wurde nun zu einer fünfmonatigen Haftstrafe auf Bewährung verurteilt, weil er einen im Internet bestellten CBD-Tee verkauft hat. Der enthielt 0,44 Prozent THC statt der zugelassenen 0,2 Prozent. Immerhin wurde ihm vor Gericht zugute gehalten, dass er sich über die Strafbarkeit seines Handelns gar nicht bewusst war.
Köln und Düsseldorf fahren nach wie vor den restriktivsten CBD-Kurs in der Bundesrepublik. Ein 27-jähriger Kioskbesitzer aus Düsseldorf muss deshalb nun um seine Gewerbeerlaubnis bangen: Er wurde wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln zu fünf Monaten Haft auf Bewährung verurteilt, weil er einen Hanfblütentee-Tee feilbot. Bei einer Kontrolle wurden insgesamt 35 Dosen des CBD-Tees sichergestellt, insgesamt handelte es sich um 35 g Cannabis, wie das Amtsgericht Düsseldorf auf Anfrage erläutert.
Die Ware hatte nach eigenen Angaben im Internet bestellt und sich dabei offensichtlich darauf verlassen, dass der Verkauf von Cannabisprodukten legal ist, so lange sie nicht zu Rauschzwecken missbraucht werden können. Zulässig ist demnach ein THC-Gehalt von 0,2 Prozent. Laborproben der sichergestellten Ware hatten jedoch 0,44 Prozent ergeben. Zum Vergleich: Cannabis, das zu Rauschzwecken konsumiert wird, hat in der Regel einen THC-Gehalt von 10 bis 15 Prozent, in Ländern wie den USA und Kanada mit weit verbreitetem legalen Cannabiskonsum werden Züchtungen mit einem THC-Gehalt bis zu über 30 Prozent vertrieben.
Dass ein Missbrauch zu Rauschzwecken mit der Ware faktisch nicht möglich ist, half ihm jedoch nur indirekt: In der sichergestellten Ware wurde eine Gesamt-THC-Menge von 0,15 g festgestellt, das Gericht wertete den Fall deshalb nicht als Verbrechenstatbestand. In der Hauptverhandlung hatte der Angeklagte sich eingelassen und erklärt, dass er beim Verkauf kein Unrechtsbewusstsein hatte – ihm war schlicht nicht bewusst, dass er den Tee nicht hätte verkaufen dürfen. Das Gericht hat deshalb zu seinen Gunsten einen Verbotsirrtum anerkannt und ist von Fahrlässigkeit ausgegangen. Zu seinen Ungunsten fiel die Tatsache aus, dass die Produkte selbst für Kinder frei zugänglich waren. Der Kiosk-Betreiber hat auf Rechtsmittel verzichtet, die Strafe ist laut Amtsgericht bereits rechtskräftig.
Dass CBD-Produkte mit einem THC-Gehalt unter 1 Prozent nicht zu einer missbräuchlichen Anwendung geeignet sind, hilft Händlern von CBD-Produkten vor Gericht oft wenig. So hatte das Amtsgericht Freiburg den Inhaber dreier Hanfprodukte-Shops vergangenes Jahr in einem ähnlichen Fall ebenfalls wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Eine Strafe hatte er allerdings nicht erhalten, sondern „angesichts der besonderen Umstände“, wie es das Gericht formuliert, nur eine Verwarnung samt Strafvorbehalt über 2000 Euro.
Er hatte CBD-Blüten mit einem THC-Gehalt unter 0,2 Prozent verkauft. Die Staatsanwaltschaft hatte deshalb 14 Monate Haft auf Bewährung gefordert und argumentiert, die von ihm vertrieben Blüten könnten – rein theoretisch – auch benutzt werden, um durch massenhaften Konsum einen Rausch herbeizuführen. Ein vor Gericht vorgelegtes Sachverständigengutachten kam jedoch zu dem Schluss, dass CBD „auch bei höherer Dosierung keine oder fast keine […] subjektiven oder objektiven Berauschungseffekte“ hervorrufe. In seiner Urteilsbegründung führte das Gericht das sogar noch weiter aus: „Eine orale Aufnahme durch Rauchen bis zur Auslösung eines Berauschungszustands ist nur sehr geübten Rauchern möglich, da Material in der Größenordnung von 10 bis 20 Zigaretten in kurzer Zeit geraucht werden müsste, was zu einer hohen Beanspruchung der Lunge führt.“
Dennoch wurde er verurteilt, da die CBD-Blüten und -Harze ein nicht verkehrsfähiges Betäubungsmittel „der zur Gattung gehörenden Pflanze“ darstellten. „Für diese Einordnung ist es unerheblich, dass es sich eine THC-arme Cannabiszüchtung handelt“, so die Richterin. „Die Aufnahme eines Stoffes in die drei Anlagen zum Betäubungsmittelgesetz hat konstitutive Wirkung und macht ihn zum Betäubungsmittel, ohne dass es zusätzlich einer konkreten Berauschungsqualität bedarf.“