Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Aufwendungen für heileurythmische Behandlungen als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar sein können. Die Heileurythmie muss dazu nur von einem Arzt oder Heilpraktiker verordnet werden. Zur steuerlichen Berücksichtigung genügt die Vorlage dieser Verordnung.
In dem Streitfall hatte eine Patientin heileurythmische Behandlungen als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend machen wollen. Das Finanzamt hatte dafür ein vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) verlangt.
Der BFH folgte dem erstinstanzlichen Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts von 2013: Für den Nachweis der „Zwangsläufigkeit“ der Aufwendungen für Heileurythmie im Krankheitsfall reiche eine ärztliche Verordnung.
Ein vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche MDK-Bescheinigung sei nicht nötig. Dies sei nur bei wissenschaftlich nicht anerkannten Methoden wie Frischzellenbehandlungen oder Eigenbluttherapie erforderlich.
Damit folgten die Richter in dem jetzt veröffentlichten Urteil aus dem Februar der Argumentation, dass es sich bei der Heileurythmie um eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode handelt. Dazu zählt der BFH auch Homöopathie, Anthroposophie und Phytotherapie.
Heileurythmie ist eine Bewegungstherapie, die bei akuten, chronischen und degenerativen Erkrankungen sowie zur Prävention, Prophylaxe und Nachsorge eingesetzt wird. Sie soll die physischen, seelischen und geistigen Kräfte des Menschen in ein harmonisches Gleichgewicht bringen. Heileurythmie gehört zu den Therapiemethoden der Anthroposophischen Medizin, die von Dr. Rudolf Steiner entwickelt wurde.
Im konkreten Fall betreffe das Urteil zwar heileurythmische Aufwendungen, der Richterspruch gelte aber für alle Heilmittel der Anthroposophischen Medizin, wenn sie ärztlich verordnet seien, sagte eine Sprecherin des Dachverbands Anthroposophische Medizin in Deutschland (DAMiD).
Bevor ein Patient jedoch eine außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend machen könne, müsse er die „zumutbare Belastung“ erst einmal ohne steuerliche Unterstützung alleine aufbringen. Diese „zumutbare Belastung“ hängt prozentual vom Einkommen ab. Der Betrag war bei der Klägerin bereits anderweitig ausgeschöpft worden.
APOTHEKE ADHOC Debatte