Das generelle Verbot des Erwerbs von Betäubungsmitteln zur Selbsttötung ist laut Verwaltungsgericht Köln nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Sechs Klageverfahren wurden ausgesetzt und die einschlägigen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.
Geklagt hatten mehrere schwer erkrankte Patienten. Sie fordern vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die Erlaubnis zum Erwerb einer tödlichen Dosis Natrium-Pentobarbital zur Selbsttötung.
Dabei berufen sie sich auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Die Leipziger Gericht hatte das Verbot im Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) mit Blick auf das Persönlichkeitsrechts und das Gebot der Menschenwürde so ausgelegt, dass der Erwerb des Tötungsmittels ausnahmsweise erlaubt sei. Voraussetzung sei, dass sich der suizidwillige Erwerber wegen einer schweren und unheilbaren Erkrankung mit gravierenden körperlichen Leiden in einer extremen Notlage befinde, er entscheidungsfähig sei und eine andere zumutbare Möglichkeit zur Verwirklichung des Sterbewunsches nicht zur Verfügung stehe. Das BfArM hatte die Anträge der Kläger auf Erteilung einer Erwerbserlaubnis dennoch abgelehnt. Dagegen richten sich die Klagen.
Das VG Köln entschied, dass ein generelles Verbot des Erwerbs auch für schwerkranke Menschen in einer existenziellen Notlage nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die staatliche Schutzpflicht für das Leben könne in begründeten Einzelfällen hinter das Recht des Einzelnen auf einen frei verantworteten Suizid zurücktreten.
Anders als das Bundesverwaltungsgericht sieht das LG aber keine Möglichkeit, dem durch eine verfassungskonforme Auslegung der Versagungsnorm zu entsprechen. Es sei von dem Willen des Gesetzgebers auszugehen, den Erwerb für Selbsttötungszwecke im BtMG generell auszuschließen. Da das Verwaltungsgericht an diese gesetzgeberische Entscheidung gebunden sei, müsse eine Klärung der Verfassungsmäßigkeit der Norm durch das Bundesverfassungsgericht erfolgen. Die Beschlüsse sind unanfechtbar.
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