Brustimplantate

PIP-Skandal: Patientin muss zuzahlen APOTHEKE ADHOC, 10.12.2013 14:47 Uhr

Berlin - 

In Marseille wurde heute der Gründer der Firma PIP wegen bewusster

Täuschung zu vier Jahren Haft verurteilt. Parallel entschied das

Sozialgericht Berlin, dass die Entfernung der Implantate medizinisch

notwendig und von den Kassen zu zahlen ist. Allerdings müssen sich

Patientinnen an den Kosten beteiligen, wenn das Einsetzen der Implantate

allein ästhetische Gründe hatte.

Geklagt hatte eine Patientin aus Berlin, die von der Barmer GEK die Kosten für den Austausch eines PIP-Implantats erstattet bekommen wollte. Die damals 19-Jährige hatte sich im Jahr 2004 die Silikonkissen im spanischen Alicante einsetzen lassen.

Bei der Entfernung der Implantate im Juli 2012 stellte sich heraus, dass diese zwar noch intakt waren, aber bereits deutlich Silikon verloren hatten. Die Gelkissen wurden gegen neue Implantate ausgetauscht.

Die Barmer erstattete die Kosten von rund 4100 Euro für die medizinisch erforderliche Herausnahme der schädlichen Implantate. Allerdings musste sich die alleinerziehende ALG II-Empfängerin mit 2 Prozent ihrer jährlichen Einnahmen an den Kosten beteiligen, das waren 280 Euro. Die Kosten für den Einsatz des Ersatzimplantats in selber Höhe übernahm die Kasse nicht.

Das Gericht räumte ein, dass die betroffenen Frauen Opfer einer Firma geworden seien, die Geschäfte auf ihre Kosten gemacht habe. Dennoch sei es nicht sachgerecht, wenn die Versichertengemeinschaft alle Risiken trage, die mit einer medizinisch nicht notwendigen Operation verbunden seien.

Den Einwand der Klägerin, sie habe sich die Implantate seinerzeit aus psychischen Gründen einsetzen lassen, ließen die Richter nicht gelten: Der Eingriff sei nach den Maßstäben des Krankenversicherungsrechts nicht gerechtfertigt gewesen: Psychische Erkrankungen seien vielmehr mit Mitteln der Psychotherapie zu behandeln.

Auch die Einbringung der neuen Implantate sei nicht medizinisch notwendig gewesen, zumal diese Kosten obendrein Folgen einer medizinisch nicht indizierten Operation seien. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Genauso schwer werden es betroffene Frauen nach Einschätzung der Verbraucherzentrale Hamburg mit Schadenersatzklagen haben: Der Hersteller sei insolvent, der französische Staat nicht zuständig. Klagen gegen die behandelnden Ärzte bringen demnach nichts, weil diese sich auf die Zertifizierung durch den TÜV Rheinland verlassen hätten. Ob das Prüfunternehmen auch in Deutschland zu Schadenersatz verurteilt wird, ist ungewiss.