Arzneimitteldatenbank

BGH: Datenbank ist keine Werbung

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Eine für niedergelassene Ärzte kostenlose und durch Werbung finanzierte Arzneimitteldatenbank gilt nicht als Werbegabe und ist somit zulässig. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Streit um die Datenbank „ifap praxisCenter“ entschieden. Das Informationssystem wird vom „ifap Service-Institut für Ärzte und Apotheker“, einer Tochter des eHealth-Unternehmens CompuGroup Medical, betrieben.

Geklagt hatte „ePrax“, das mit der kostenpflichtigen „Scholz Datenbank“ ein Konkurrenzprodukt zur ifap-Datenbank anbietet. Der kostenlose Datenbankzugang stellt ePrax zufolge eine Werbegabe dar, die Unternehmen nicht anbieten und Ärzte nicht annehmen dürfen. In erster Instanz hatte 2009 ePrax vom Landgericht München recht bekommen, in zweiter Instanz wurde die Klage dann aber vom Oberlandesgericht (OLG) abgewiesen.

Der BGH hat sich nun der Argumentation des OLG angeschlossen: Eine Datenbank stehe nicht in Zusammenhang mit der Werbung für ein Arzneimittel, sodass die ärztliche Therapieentscheidung nicht beeinflusst werde, heißt es in der Urteilsbegründung des BGH. Ärzte würden die Datenbank außerdem weniger als Werbegeschenk, sondern eher als ein durch Anzeigen finanziertes und daher kostenloses Produkt sehen. Nur wenn der Zusammenhang zwischen einer Zuwendung und Heilmittelwerbung für den Empfänger offen ersichtlich sei, seien Werbegaben unzulässig, urteilte der BGH.

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