Internetportale

BGH: Trolle dürfen anonym bleiben

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Berlin -

Werden in Bewertungsportalen Lügen verbreitet, können die Betroffenen die Aussagen zwar löschen lassen – den Namen des Kommentators müssen die Betreiber des Portals aber nicht herausgeben. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Betroffene können sich aber auch weiterhin auf dem Weg der Strafverfolgung gegen ungerechtfertigte Kritik aus dem Netz wehren.

In dem Fall ging es um eine Arztbewertung auf dem Portal Sanego. Im November 2011 hatte der betroffene Mediziner auf der Internetseite eine Bewertung entdeckt, in der verschiedene unwahre Behauptungen über ihn aufgestellt wurden. Im Juni und im Juli 2012 wurden weitere Bewertungen mit falschen Aussagen veröffentlicht – und auf sein Verlangen hin gelöscht. Der Arzt wollte von den Betreibern des Portals erfahren, wer die Behauptungen über ihn aufstellt.

Das Landgericht Stuttgart hatte im Juli 2012 entschieden, dass Sanego die beanstandeten Behauptungen nicht länger verbreiten darf und Auskunft über Name und Anschrift des Verfasser erteilen muss.

Die Berufung des Bewertungsportals hatte keinen Erfolg: Die Vorgabe des Telemediengesetzes, wonach die Nutzung anonym oder unter einem Pseudonym zu ermöglichen ist, schließe den Auskunftsanspruch nicht aus, so das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG).

Mit der Revision beim BGH war Sanego aber schließlich erfolgreich: Die Richter in Karlsruhe haben die Klage auf Auskunftserteilung abgewiesen. Der Betreiber eines Internetportals sei grundsätzlich nicht befugt, ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogenen Daten wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung an den Betroffenen zu übermitteln.

Die erhobenen Daten dürften nur verwendet werden, wenn eine Rechtsvorschrift dies erlaube – wie im Fall der Strafverfolgung – oder der Nutzer eingewilligt habe. Den Betroffenen stehe allerdings ein Unterlassungsanspruch zu. Diesen habe das OLG bereits bejaht.

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