Berufsanerkennung für Apotheker: EuGH muss passen Patrick Hollstein, 14.05.2024 13:59 Uhr
Der Personalmangel im Gesundheitswesen ist gravierend, ohne ausländische Fachkräfte wären die Lücken in vielen Berufen noch größer. Dennoch ist die Anerkennung von Berufsabschlüssen aufwendig, nicht nur in Deutschland. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) sollte jetzt entscheiden, ob ausländischen Apothekerinnen und Apothekern in Tschechien allzu viele Steine in den Weg gelegt werden. Doch die Richter mussten passen.
Die Anerkennung von Berufsqualifikationen war in Tschechien durch ein 2004 in Kraft getretenes Gesetz geregelt worden. Demnach muss die Anerkennungsbehörde eine Liste an theoretischen Kenntnissen und praktischen Fähigkeiten erstellen, die für die Ausübung der reglementierten Tätigkeit erforderlich sind und über die Berufsqualifikation hinausgehen.
Dabei ging es auch um Apothekerinnen und Apotheker, für die eine gewisse Berufserfahrung für bestimmte Tätigkeitsbereiche gefordert wurde, etwa die Arbeit in Kliniken, Transfusionseinrichtungen oder Laboren. Aber auch für „die eigenständige Ausübung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Apotheke“ war der Erwerb von Fachkompetenzen im Bereich der Apothekenpraxis vorgesehen.
Laut EU-Berufsanerkennungsrichtlinie müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Apothekerinnen und Apotheker bestimmte Tätigkeiten ausüben dürfen:
- Herstellung der Darreichungsform von Arzneimitteln
- Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln
- Arzneimittelprüfung in einem Laboratorium für die Prüfung von Arzneimitteln
- Lagerung, Qualitätserhaltung und Abgabe von Arzneimitteln auf der Großhandelsstufe
- Herstellung, Prüfung, Lagerung und Abgabe von Arzneimitteln in der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheken
- Herstellung, Prüfung, Lagerung und Abgabe von Arzneimitteln in Krankenhausapotheken
- Information und Beratung über Arzneimittel
Sofern ergänzend eine bestimmte Berufserfahrung gefordert wird, müssen Nachweise aus dem jeweiligen Herkunftsland anerkannt werden.
Die EU-Kommission sah darin einen Verstoß gegen die Vorgaben zur Berufsanerkennung und leitete ein Vertragsverletzungsverfahren ein, das vor dem EuGH landete. Laut Brüsseler Behörde wird durch die Anforderung faktisch die Absolvierung eines Ausbildungsprogramms vorausgesetzt, das wegen der erforderlichen Abschlussbescheinigung nur in einer anerkannten Einrichtung durchgeführt werden könne.
Apotheker = Apotheke
Der Generalanwalt war in seinen Schlussanträgen zu der Einschätzung gelangt, dass für die genannten Spezialfälle zusätzliche Anforderungen nicht zu beanstanden seien. Lediglich was die Tätigkeit in der öffentlichen Apotheke angeht, sah er keine Rechtfertigung für weitere Auflagen: „Es ist unbestreitbar, dass die Bevorratung und die Verteilung von Arzneimitteln in der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheken […] zwangsläufig die Ausübung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Apotheke voraussetzen und einen wesentlichen Teil dieses Betriebs darstellen.“ Daher gehöre dieser Bereich zur gewöhnlichen Ausübung des Apothekerberufs, wie sie in der Richtlinie genannt werde.
Der EuGH wies die Klage dagegen ab – und zwar aus formellen Gründen. Denn 2009 waren die tschechischen Vorschriften geändert worden; die Kommission hatte daher im Laufe des Vertragsverletzungsverfahrens zwischen erstem Mahnschreiben und der mit Gründen versehenen Stellungnahme ihre Argumentation geändert und neue Fragen aufgeworfen. Diese beträfen aber wesentlich andere Punkte.