Ein Reiseveranstalter haftet nicht für einen Behandlungsfehler durch den Schiffsarzt auf einem Kreuzfahrtschiff. Der Arzt sei nämlich weder Erfüllungs- noch Verrichtungshilfe des Veranstalters, heißt es in einem Urteil des Amtsgerichts Rostock. Er sei kein Hilfspersonal des Unternehmens, sondern selbstständig tätig. Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“.
In dem verhandelten Fall hatte sich die Klägerin auf einem Schiff einer Behandlung wegen Übelkeit und Schwindel unterzogen. Der Arzt attestierte Seekrankheit und setzte eine Infusion. Die Frau klagte daraufhin über Taubheit im linken Unterarm. Sie erklärte, die Nadel habe einen Nerv geschädigt und verlangte folglich Schmerzensgeld vom Reiseveranstalter. Doch vor Gericht hatte sie keinen Erfolg. Der Veranstalter hafte nicht – unabhängig davon, ob es sich tatsächlich um einen Behandlungsfehler gehandelt habe oder nicht.
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