Behandlungsfehler

Keine zweite Chance nach Ärztepfusch

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Wurde ein Patient falsch behandelt, muss er dem Arzt nicht die Chance geben, den Fehler zu beheben. Der Betroffene kann viel mehr Schadenersatz und Schmerzensgeld einfordern. Zu diesem Urteil kam das Oberlandesgericht (OLG) Jena. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass das Verhältnis zwischen Arzt und Patient wegen des Fehlers nachhaltig gestört sein kann. Außerdem könne die Art der Falschbehandlung gegen ein Nachbessern sprechen.

In dem verhandelten Fall hatte eine Zahnarztpatientin ein Inlay und eine Krone bekommen. Wegen Schmerzen musste sie bald darauf nachts zu einer Notbehandlung. Dabei zeigte sich, dass unter derFüllung und unter dem Zahnersatz Karies vorhanden war.

Nachdem das Landgericht zunächst anders geurteilt hatte, entschied das OLG, dass die Frau grundsätzlich Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld habe. Der Arzt habe sie falsch behandelt, weil er den Karies nicht festgestellt hatte, bevor er den Zahnersatz einsetzte. Diesen Befund könne er nicht im Nachhinein erheben. Sie habe ihm zu Recht keine Möglichkeit zur Nachbesserung gegeben, weil sie auch keine weiteren Termine bei ihm wahrgenommen habe.

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