Schönheitschirurgie

Beautydocs müssen tiefer stapeln

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Wer bei seinem Aussehen schummeln möchte, geht zum Schönheitschirurgen. Doch was, wenn es die Ärzte mit der Außendarstellung selbst nicht so genau nehmen? Die Gemeinschaftspraxis „Beautydoc“ darf sich nach einem Urteil des Landgerichts Frankenthal nicht mehr als „Fachklinik für ästethisch-plastische Chirurgie“ bezeichnen, weil keiner der Mediziner als Facharzt in diesem Spezialgebiet zugelassen ist.

Aus Sicht der Richter war die Außendarstellung der Ärztegruppe damit irreführend. Denn Patienten erwarteten eine fachärztliche Leitung. Selbst der Begriff „Fachklinik“ allein wurde den Ärzten untersagt: „Bei einer Klinik, einem Gebäude zur Versorgung von Patienten, bezieht sich der Wortteil 'Fach' zwangsläufig auf die Qualifikation des dort tätigen Personals, da ein Gebäude keine 'Fach'-Kompetenz aufweisen kann“, begründeten die Richter. Außerdem verfügten die Beautydocs über keine Konzession für den Betrieb einer Klinik.

Die Chefärztin hatte sich als Fachärztin für zahlreiche Spezialgebiete ausgewiesen. Tatsächlich tauchen einige dieser Bezeichnungen in der ärztlichen Weiterbildungsordnung (WBO) gar nicht auf oder wurden von der Ärztin nicht erworben. Die Auflistung fanden die Richter daher ebenfalls irreführend. Das Urteil ist noch nichts rechtskräftig, die Beautydocs können noch in Berufung gehen.

 

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