Schönheits-OP

Arztprozess: Mord statt Totschlag?

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Mehr als fünf Jahre nach dem Tod einer Patienten musste sich gestern ein Berliner Schönheitschirurg vor dem Bundesgerichtshof (BGH) verantworten. Der 5. Strafsenat des BGH hob die Verurteilung des Chirurgen zum Teil auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung zurück ans Landgericht (LG) Berlin. Dort könnte dem Arzt eine Verschärfung der Strafe drohen.

Der Mediziner war im ersten Prozess wegen Körperverletzung mit Todesfolge und versuchten Totschlags zu viereinhalb Jahren Haft verurteilt worden. Er hatte 2006 einer 49-Jährigen Fett am Bauch abgesaugt. Es gab Komplikationen. Knapp zwei Wochen später starb die Patientin.

Für die BGH-Richter steht fest, dass der Mediziner Fehler gemacht hat. Das LG hatte festgestellt, dass bei der Operation kein Anästhesist zugegen gewesen war. Darüber sei die Frau vorab nicht informiert worden. Das mache ihre Einwilligung zur OP unwirksam und sei Körperverletzung.

Die Frau hatte einen Herzstillstand erlitten und musste wiederbelebt werden. Auch danach habe sich der Arzt falsch verhalten, indem er erst Stunden später einen Krankenwagen rief, der die komatöse Frau auf die Intensivstation eines Krankenhauses brachte. Da war das Hirn der Patientin wegen Sauerstoffmangels bereits unrettbar geschädigt.

Der Arzt, der Witwer der Frau und die Staatsanwaltschaft hatten gegen das Urteil Revision eingelegt. Der Mediziner bestritt auch vor dem BGH, dass er eine Verantwortung für den Tod der Frau trage. Als die Frau aus seiner chirurgischen Tagesklinik ins Krankenhaus gebracht wurde, sei ihr Zustand stabil gewesen. Bei der Behandlung im Krankenhaus habe es dann „Ungereimtheiten“ gegeben.

Der BGH gab dem Berliner Landgericht jetzt auf, unter anderem zu prüfen, ob der Arzt möglicherweise aus niederen Beweggründen - etwa um den Ruf seiner Klinik nicht zu gefährden - erst so spät eine Verlegung der Frau ins Krankenhaus veranlasste. Dann wäre auch eine Verurteilung wegen versuchten Mordes möglich.

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