Betäubungsmittel

Arzt wegen BTM-Abgabe angeklagt APOTHEKE ADHOC, 07.03.2012 15:31 Uhr

Berlin - 

Ein Arzt aus Niedersachsen soll unerlaubt Betäubungsmittel (BTM) abgegeben haben: Er habe mehrmals Opioide an Dritte ausgehändigt, damit diese sie an seine Patienten weitergeben, so der Vorwurf. Der Fall lag bereits beim Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe, nun muss das Landgericht Lüneburg Details klären und anschließend erneut entscheiden.

 

Der Mediziner soll zwischen Januar 2004 und Mai 2006 in 110 Fällen Methadon und L-Polamidon (Levomethadon) unerlaubt abgegeben haben. Außerdem soll der Arzt in 829 Fällen bei der Verordnung von Betäubungsmitteln (BTM) gegen die gesetzlichen Vorschriften verstoßen haben. Schließlich habe er in drei Fällen mit BTM gehandelt und die Medikamente gegen Geld verkauft, so die Anklage.

Das LG hatte den Arzt wegen der Abgabe von BTM ohne entsprechende Erlaubnis in 49 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten auf Bewährung verurteilt. Außerdem verbot es dem Arzt drei Jahre lang die Durchführung von Substitutionsbehandlungen. Teilweise wurde der Angeklagte freigesprochen: Weder gewerbsmäßigen Handel mit Opioiden, noch Verstöße bei der Verordnung konnten die Richter feststellen.

 

 

Arzt und Staatsanwalt gingen daraufhin erfolgreich in Revision. Der BGH bemängelt, dass mehrere Einzelheiten nicht geklärt seien, das Urteil halte daher einer Überprüfung nicht stand. Unklar sei etwa, wie der Arzt an die Präparate gelangt sei: Der Hinweis, sie stammten „aus dem Bestand einer Apotheke“ reiche nicht aus, so die Richter. Das LG hätte den Angeklagten teilweise frei sprechen müssen, soweit es sich nicht von seiner Täterschaft überzeugen konnte.

Auch beim Vorwurf rechtswidriger Verordnungen kritisieren die BGH-Richter unzureichende Angaben: Das LG habe zwar untersucht, ob der Mediziner den Stand der Wissenschaft befolgt habe – nicht allerdings, ob er fortlaufende Kontrolluntersuchungen durchführte. Festgestellt wurde demnach lediglich, dass es Patientenkontakt bei körperlichen Beschwerden oder dem Wunsch einer Dosisänderung gegeben habe. Zudem sei das LG fälschlicherweise davon ausgegangen, dass Gespräche „im Vorbeigehen“, „am Tresen“, oder per Handy ausreichend seien.

Der Fall soll nun von einem neuen Richter des LG behandelt werden. Mit dem Vorwurf, der Arzt habe mit den Opioiden gehandelt, muss er sich allerdings nicht mehr auseinandersetzen: In diesem Teil bestätigte der BGH das Urteil.