Ein Arzt kann für die Verharmlosung eines zwar seltenen, dafür aber gravierenden Operationsrisikos haften. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz hervor. In einem solchen Fall sei die Aufklärung des Patienten fehlerhaft und damit seine Einwilligung in die Operation rechtlich irrelevant.
Das Gericht gab mit seinem Urteil einem Patienten Recht, bei dem es nach einer Kieferhöhlenoperation zu Sehbehinderungen gekommen war. Im Aufklärungsgespräch hatte der Kläger den Arzt unter anderem gefragt, ob eine Verletzung des Auges möglich sei. Daraufhin hatte der Mediziner nach eigenen Angaben geantwortet, dass bei ihm solche Komplikationen noch nicht vorgekommen seien. Das Gericht wertete diese Aussage als verharmlosend. Außerdem habe er jegliches Nachfragen des Patienten quasi unterbunden, da er andernfalls die Qualifikation des Operateurs in Zweifel gezogen hätte.
Tatsächlich seien Sehbehinderungen als Folge der hier in Rede stehenden Operation zwar selten, aber nicht völlig untypisch. Ein Arzt müsse zumindest dann auch über seltene Risiken aufklären, wenn sie für den Eingriff spezifisch sind.
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