Der Arzt Enrico Edinger ist sehr umtriebig im Netz. Er befasst sich mit Weltraummedizin, Verjüngungskuren und anderen pseudowissenschaftlichen Methoden. Dafür ist er in der Szene bekannt – ebenso bei ihren Kritikern. Allerdings bald nicht mehr unter dem Titel „Prof. Dr. Nauk“. Denn das Oberlandesgericht Koblenz (OLG) sieht in der Verwendung dieses Titels einen Verstoß gegen das Hochschulgesetz.
Die Wettbewerbszentrale war gegen Edinger vorgegangen. Weil dieser keine Unterlassungserklärung abgeben wollte, traf man sich vor Gericht. Das OLG bestätigte nun die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Koblenz. Demnach ist es Edinger verboten, sich weiter als „Prof. Dr. Dr. med.“ oder „Prof.* Dr. Nauk.* Dr. med. *VEKK Moskau“ zu bezeichnen.
Die Titel waren dem Mediziner nach dessen Angaben durch die russische Institution VEKK Moskau verliehen worden. Aus Sicht der Wettbewerbszentrale war die Werbung unzulässig: Die Institution sei gar nicht berechtigt, derartige Titel zu verleihen.
Das OLG Koblenz stützt das Verbot der Titelführung auf das Hochschulgesetz Rheinland-Pfalz. Dort ist unter anderem festgehalten, unter welchen Voraussetzungen ein ausländischer Titel oder Grad geführt werden darf. Eine davon abweichende Grad- und Titelführung ist untersagt.
Das OLG überzeugt, dass Edinger mit der Verwendung des Doktor- und Professorentitels gegen das Verbot verstößt. Ein ausländischer Hochschulgrad dürfe nach der Vorschrift nur geführt werden, wenn die verleihende Hochschule nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannt, zur Verleihung dieses Grades berechtigt und der Grad nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen worden ist. Diese Voraussetzungen lägen im Streitfall nicht vor, stellte das OLG fest.
Die Argumentation des Beklagten, er sei bisher nicht wegen Titelmissbrauchs verurteilt worden, ließen die Richter nicht gelten. Das spiele nämlich für ein Zivilverfahren keine Rolle. Edinger drang auch nicht damit durch, ein akademischer Titel sei ein Namensbestandteil und keine Werbung.
Das OLG erklärte hierzu: Das Führen derartiger Bezeichnungen im geschäftlichen Verkehr erfülle allgemein den Tatbestand einer geschäftlichen Handlung im Sinne des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Es liege auf der Hand, dass die Bezeichnungen jedenfalls auch als berufsbezogene Verhaltensweise mit der Förderung des Absatzes der Dienstleistungen des Beklagten im Zusammenhang stünden, so das Gericht. Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) wurde nicht zugelassen.
Und Edingers geschäftliche Aktivitäten sind auch in pharmazeutischer Sicht weitreichend: In seinem Onlineshop werden rezeptpflichtige Präparate angeboten. Auch wegen des Shops ist die Wettbewerbszentrale in der Vergangenheit schon gegen Edinger vorgegangen. Aktuell heißt es auf der Seite etwa zur Melatonin-Liposomen Creme: „Bitte beachten Sie, Ausgabe/Verkauf nur gegen Vorlage eines gültigen Rezeptes. Bei den Preisen handelt es sich um Apothekenpreise.“
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