Arzt hat zu viel verkauft Alexander Müller, 05.01.2023 15:24 Uhr
Die nach ihm benannte Pflegeserie hatte ein Hautarzt im Rahmen der Werbung für seine ärztliche Tätigkeit gleich mit beworben. Das ging dem Landgericht Frankfurt zu weit. Weil der Mediziner seine Berufung kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung Mitte Dezember zurücknahm, ist die Entscheidung nun rechtskräftig. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.
Der beklagte Facharzt für Dermatologie ist auch Gründer und ärztlicher Leiter einer deutschlandweit vertretenen Klinikgruppe. Auf deren Webseite wurde nicht nur das ärztliche Dienstleistungsangebot dargestellt, sondern in einem Online-Shop auch Kosmetikprodukte angeboten. Zudem wurde auf die Verwendung eines Geräts – eine Art „Bauch-weg-Gürtel“ – verwiesen, der Muskelaufbau und Fettreduktion ermöglichen soll.
Laut Berufsordnung dürfen Ärzt:innen ihren Namen aber nicht in Verbindung mit einer ärztlichen Berufsbezeichnung in unlauterer Weise hergeben. Damit soll verhindert werden, dass ärztliche Autorität genutzt wird, um den Absatz von Waren oder Dienstleistungen zu fördern.
Verstoß gegen Berufsordnung
Das LG Frankfurt hielt sowohl die Werbung für die eigene Pflegeserie als auch für das Gerät mit Blick auf diese berufsrechtlichen Regelungen für unzulässig. Ärzten sei nicht grundsätzlich untersagt, Werbung für ihre ärztliche oder gewerbliche Tätigkeit zu machen. Allerdings müssten die einzelnen Bereiche klar voneinander getrennt werden, zitiert die Wettbewerbszentrale aus der Entscheidung. Die Erwähnung des Gerätenamens sei ebenfalls als berufswidrig einzustufen. Fremdwerbung vermittle den Anschein, der Arzt werbe für die andere Firma, weil er davon finanzielle Vorteile habe.
Die Wettbewerbszentrale verweist auf eine ältere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2011. Demnach kann Fremdwerbung den Eindruck erwecken, die Gesundheitsinteressen der Patienten seien für den Arzt nur von zweitrangiger Bedeutung. Und das sei geeignet, langfristig das Vertrauen in den Arztberuf zu untergraben.
Champagner vom Zahnarzt
Ein weiteres Verfahren der Wettbewerbszentrale ist noch nicht abgeschlossen. Es betrifft einen Zahnarzt, der auf seiner Internetseite nicht nur seine Praxis vorstellte, sondern dort im Shop auch Champagner, Kaffee, Tassen oder T-Shirts anbot. Die Wettbewerbszentrale hat das als Verstoß gegen die zahnärztliche Berufsordnung beanstandet.