Gleich zwei Fälle von Medikamentenschmuggel deckten Zöllner am Düsseldorfer Flughafen auf. Neben Tabletten aus Russland, wurden bei einem Mann, der aus Abu Dhabi einreiste, mehrere Hundert Tütchen eines Potenzmittels in Gelform sichergestellt.
Im ersten Fall ging den Zollbeamten ein 48-jähriges Pärchen ins Netz, das aus Moskau einreiste. Als sie den Zollbereich durch den grünen Ausgang für anmeldefreie Waren verlassen wollten, baten Zöllner sie zur Kontrolle des Reisegepäcks. In zwei Koffern fanden sie knapp 6000 Tabletten, unter anderem zur Entgiftung der Leber, Verbesserung der Herztätigkeit und zur Behandlung von Diabetes.
In einem weiteren Fall reiste ein französischer Staatsbürger aus Abu Dhabi ein. Auch hier hielten Zöllner den Mann im grünen Ausgang an und baten ihn zur Kontrolle seines Reisegepäcks. Bei ihm fanden sie 500 Tütchen eines Potenzmittels in Gelform. Bei der Befragung gab der 36-Jährige an, dass die Medikamente nicht für ihn selbst, sondern für Freunde bestimmt seien.
Gegen alle Beschuldigten wurde ein Strafverfahren wegen unerlaubter Einfuhr und eines Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz eingeleitet. Die Medikamente wurden sichergestellt und nach Abschluss der Verfahren vernichtet.
Bei der Einreise oder Wiedereinreise nach Deutschland dürfen Arzneimittel in einer dem üblichen persönlichen Bedarf des Reisenden entsprechenden Menge eingeführt werden. Als üblicher persönlicher Bedarf ist dabei ein Bedarf von maximal drei Monaten je Arzneimittel, unter Berücksichtigung der Dosierungsempfehlungen, anzusehen.
Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Arzneimittel bereits aus Deutschland mitgenommen wurden und hierher zurück verbracht werden oder ob sie im Ausland erworben wurden. Ebenfalls ist es unerheblich, ob die Arzneimittel in Deutschland zugelassen beziehungsweise registriert sind.
Vorsicht ist jedoch bei Präparaten gegeben, die zwar im Ausland frei gehandelt werden, aber als Mittel zur Behandlung von Krankheiten dargestellt werden. Dazu gehören beispielsweise Nahrungsergänzungsmittel, hoch dosierte Vitaminpräparate oder rein pflanzliche Naturheilmittel. Sie können in Deutschland als Arzneimittel gelten und damit dem Arzneimittelgesetz unterliegen. Auf die arzneimittelrechtlichen Bestimmungen des Landes, in dem das Präparat erworben wurde, kommt es dabei nicht an.
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