Einfuhrbestimmungen

Arzneimittel als Urlaubs-Killer

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Wenn in einem Urlaubsland strenge Einfuhrbestimmungen für Medikamente gelten, muss der Reiseveranstalter seine Kunden darüber informieren. Dies gelte zumindest dann, wenn die Informationen leicht über die Internetseiten des Auswärtigen Amts erhältlich sind, entschied das Landgericht Berlin.

Ein Vater hatte eine Pauschalreise für sich und seine Familie gebucht und bezahlt. Anschließend erfuhr er von den strengen Einfuhrbestimmungen der Vereinigten Arabischen Emirate (VEA), kündigte den Vertrag und forderte sein Geld zurück. Zur Begründung führte er an, dass seine Frau mehrere Medikamente benötige, für die die VEA ein ärztliches Attest verlangten - selbst dann sei nicht sichergestellt, dass die Einfuhr der Arzneimittel genehmigt werde. Bei einem Hinweise auf die strengen Regeln hätte er die Reise nicht gebucht, bei rechtzeitiger Information hätte er sich rechtzeitig um ein ärztliches Attest gekümmert.

Der Reiseveranstalter erklärte, der Kunde sei über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen informiert worden, und verwies auf Stornogebühren für die Hotelbuchung von 100 Prozent. Das Landgericht folgte der Ansicht des Klägers und verurteilte den Reiseveranstalter zu Schadensersatz. Das Unternehmen sei verpflichtet gewesen, den Kläger vor Vertragsschluss auf die strengen Einfuhrbestimmungen hinzuweisen - über die einzelnen Regelungen müsse dagegen nicht informiert werden.

Gleichzeitig entschied das Gericht, dass den Kunden ein Mitverschulden von einem Drittel treffe: Er hätte sich auf Grund der Erkrankung seiner Frau eigenständig um Einfuhrbestimmungen kümmern müssen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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